Mängelprüfung bei Altbauten besonders wichtig

Beim Kauf eines älteren Hauses ist es üblich, im Kaufvertrag die Haftung des Verkäufers für Mängel auszuschließen. Hat der Verkäufer gravierende Mängel verschwiegen, haftet er doch. Die Wüstenrot Bausparkasse weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Aktenzeichen ZR 216/14) hin.

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Beim Kauf älterer Häuser sollten Käufer verstärkt auf Mängel achten.

Es ist üblich, im Kaufvertrag für ein älteres Haus die Haftung des Verkäufers für Mängel auszuschließen. Käufer sollten daher beim Hauskauf genau auf eventuelle Mängel achten, so die Wüstenrot Bausparkasse. Der Verkäufer hafte nur dann, wenn er Mängel bewusst verschweigt, die bei einer Besichtigung nicht erkennbar waren.

Befall durch Hausbockkäfer

Ließ der Verkäufer das Haus durch ein Fachunternehmen sanieren, muss er den Käufer auf die seitherigen Mängel und die durchgeführte Sanierung nur hinweisen, wenn er noch vorhandene Mängel kennt. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, weist auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. V ZR 216/14) hin.

Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer sein mit Hausbockkäfern befallenes Blockhaus sanieren lassen. Im Kaufvertrag wurde seine Haftung für Mängel ausgeschlossen. Nach Bezug habe der Käufer das Haus durch einen Sachverständigen besichtigen lassen. Dieser stellte fest, dass der Holzbock immer noch vorhanden war.

Daraufhin habe der Käufer den Verkäufer verklagt und 50.000 Euro geltend gemacht. Das Oberlandesgericht Koblenz gab ihm nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse Recht; der BGH hob jedoch das Urteil auf.

Ausnahme: Sanierung durch Fachunternehmen

Laut dem BGH-Urteil hätte der Verkäufer trotz der ausgeschlossenen Mängelhaftung auf den ihm bekannten Holzbockbefall hinweisen müssen, wenn er sein Haus unsaniert verkauft hätte. Es handelte sich dabei nämlich um einen versteckten Mangel, der bei einer Besichtigung nicht ohne weiteres zu erkennen war.

Hat er jedoch – wie im vorliegenden Fall – vor dem Verkauf das Haus durch ein Fachunternehmen sanieren lassen, muss er nicht nachprüfen, ob die Mängel vollständig beseitigt wurden. Den Käufer müsse er auf das Problem nur hinweisen, wenn aufgrund konkreter Umstände davon auszugehen ist, dass die Sanierung nicht vollständig erfolgreich war.

Außerdem müsse er den Käufer aufklären, wenn die latente Gefahr besteht, dass das Problem erneut auftaucht, wie dies zum Beispiel bei einem Befall durch Hausschwamm der Fall sei. Da noch nicht geklärt gewesen sei, ob der Verkäufer die Sanierung tatsächlich wie von ihm behauptet durch ein Fachunternehmen durchführen ließ, habe der BGH den Fall an das Oberlandesgericht zurückgewiesen. (kl)

Foto: Shutterstock

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