Rechtsmissbräuchlichkeit des Mahnverfahrens in Kapitalanlagefällen

Das Gericht bejaht diese Frage unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach für jeden einzelnen Beratungsfehler auch eine gesonderte Verjährungsfrist zu berechnen ist (vgl. etwa Urteil vom 24. März 2011 – Aktenzeichen III ZR 81/10). Der Gegner müsse nämlich genau erkennen können, wegen welcher Pflichtverletzung er in Anspruch genommen wird und wegen welcher Pflichtverletzungen er auf die Verjährung Vertrauen darf.

Die Auswirkungen auf die praktische Handhabung des Mahnverfahrens sind erheblich. Der Anleger und sein Prozessvertreter müssen im Vorfeld des Mahnantrages nun doch umfassend klären, wegen welcher Beratungsfehler die Gegenseite in Anspruch genommen werden soll.

Denn wird es im Mahnantrag unterlassen, einen oder auch mehrere Beratungsfehler genau zu benennen, hier sei beispielsweise der regelmäßig zu lesende Vorwurf der unterlassenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität einer geschlossenen Beteiligung genannt, so tritt hinsichtlich dieses Beratungsfehler Verjährung ein.

Andere Gerichte handhaben dies allerdings großzügiger und verlangen im Mahnantrag keine exakte Auflistung sämtlicher Beratungsfehler, sondern lassen die Bezeichnung der Beteiligung ausreichen. Das OLG Bamberg hat hinsichtlich dieser Frage deshalb die Revision zum BGH zugelassen, sodass hier mit einer hoffentlich abschließenden Klärung des höchsten Zivilgerichts gerechnet werden kann.

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Keine Verjährungshemmung wegen Rechtsmissbrauchs?

Bemerkenswert ist die Entscheidung des OLG Bamberg aus einem weiteren Grund. Es hat im konkreten Fall die Verwendung des Mahnverfahrens als rechtsmissbräuchlich beurteilt mit der Folge, dass es dem erlassenen Mahnbescheid überhaupt keine verjährungshemmende Wirkung zugesprochen hat.

Hier hat das Gericht eine seit Jahren immer mal wieder thematisierte Frage des Mahnverfahrens aufgegriffenen und, hierin liegt die Besonderheit, zum Nachteil des Anlegers entschieden. Nach den gesetzlichen Regeln ist das Mahnverfahren gar nicht zulässig, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist.

Im Mahnbescheidsantrag muss deshalb – durch Ankreuzen – erklärt werden, dass der Anspruch von einer solchen Gegenleistung nicht abhängt oder die Gegenleistung bereits erbracht ist. Der Schadensersatzanspruch eines Anlegers ist regelmäßig auf Rückabwicklung des Beteiligungserwerbes gerichtet.

Seite drei: Grundsatzentscheidung des BGH ist zu erwarten

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