Vertragsabschlüsse sind auch Thema eines Gesetzes zur Umsetzung einer EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher, die am 13. Juni dieses Jahres in Kraft tritt. Dabei geht es jedoch nicht um Miet- oder Kaufverträge, sondern um Maklerverträge. Künftig besteht auch bei diesen ein 14-tägiges Widerrufsrecht – ähnlich Verträgen, die im Internet geschlossen wurden.
Das gilt aber nur dann, wenn der Vertrag nicht persönlich, sondern per E-Mail, Brief, Fax oder Telefon oder außerhalb des Maklerbüros abgeschlossen wurde. Makler müssen ihre Kunden dann schriftlich über ihr Widerrufsrecht informieren.
Keine Courtage bei Vertragswiderruf
Das Problem: Widerruft der Kunde den Vertrag, erhält der Makler möglichweise keine Courtage – auch wenn er bereits ein passendes Objekt gefunden und seinen Teil des Vertrages damit erfüllt hat.
Makler können sich dagegen absichern, indem sie entweder die zweiwöchige Frist verstreichen lassen oder sich vom Kunden bestätigen lassen, dass sie schon vor Ablauf der Frist mit der Suche beginnen sollen.
Da es sich vor allem Makler im hart umkämpften Mietmarkt in der Regel nicht leisten können, zwei Wochen verstreichen zu lassen, ehe sie mit der Suche beginnen, kommt nur die erste Möglichkeit in Frage. Diese zieht für Makler einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich.
Sicher ist: Die anstehenden gesetzlichen Regulierungen werden den Wohnungsmarkt und vor allem die Praxis der Wohnungsvermittlung entscheidend beeinflussen. Für Immobilienmakler bedeuten sie in erster Linie voraussichtlich ein größeres Risiko sowie einen höheren Arbeitswand und entsprechend höhere Kosten. Ob sich für die Mieter langfristig wirklich Vorteile ergeben, ist zu bezweifeln.
Autor Jürgen Michael Schick ist Vizepräsident des Immobilienverbands IVD.
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