Das Argument man sei in einer Direktanbindung unabhängig, weil man zur Not einfach einen Versicherer nicht mehr bediene, ist schon an sich Unsinn. Tatsächlich steht es einem Makler nämlich gar nicht zu, einen Versicherer nach eigenem Gusto nicht mehr zu bedienen.
Nur zur Erinnerung: Paragraf 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sagt diesbezüglich klar aus, wessen Interessen die Auswahl des Versicherers bestimmen. Es heißt dort nicht, der Makler solle empfehlen was ihm gerade genehm sei.
Vielmehr habe der Makler seinen Auftraggeber nach seinen Wünschen zu befragen. Schließt der Makler einen spezifischen Versicherer aus, so muss er den Kunden sogar aktiv darauf hinweisen (Paragraf 60 VVG)!
Im Dienste des Kunden
Damit wäre dann aber auch die Frage nach der Unabhängigkeit des Maklers obsolet. Wer im Dienst des Kunden steht, kann wohl schwer Unabhängigkeit bei der Vertragsvermittlung im eigenen Namen einfordern. Es ist die Unabhängigkeit des Kunden, die für echte Makler im Fokus steht.
Damit wir uns nicht missverstehen: Es gibt viele sachlich fundierte Gründe, einer Direktvereinbarung den Vorzug zu geben. Die Frage der Abhängigkeit ist keine davon.
Dass das Postulat der „Unabhängigkeit“ an sich ein Mythos ist wird deutlich, wenn man sich unser modernes Wirtschaftsleben anschaut, das sich quasi über Abhängigkeiten definiert.
Seite drei: Gewicht des Vorteils