Maklerpflichten sind streng mandatsbezogen

Bei laufender Police keine Objektbesichtigung erforderlich

Der Makler sei auch nicht verpflichtet, zwischen dem Abschluss des Maklervertrags und dem später bestehenden Schadensfall das Grundstück des Kunden aufzusuchen. Es hätte kein Anlass bestanden, nach unbekannten Lücken im Versicherungsschutz zu suchen. Dies gelte jedenfalls, wenn die Vertragslaufzeit beim bisherigen Versicherer noch geraume Zeit bestehe.

Beweispflicht

Trotz der den Makler treffenden Dokumentationspflicht nach den Paragrafen 61 Abs. 1 Satz 2, 62 VVG kämen dem Versicherungsnehmer keine Beweiserleichterungen zur Hilfe. Habe der Makler den Vorwurf einer pflichtverletzenden Fehlberatung zurückgewiesen und dabei dargelegt, seinen Beratungs- und Informationspflichten nachgekommen zu sein, müsse der Kunde zeigen, dass dies nicht zutreffe.

Optimierungspflicht für Wohngebäudepolice umfasst nicht Lagerzelt

Die Prüfung und Eindeckung von Versicherungsschutz für ein Lagerzelt gehöre jedenfalls auch nicht zu der auf Optimierung bestehender Wohngebäudeversicherungen bezogenen Pflicht des Maklers. Es könne deshalb offen bleiben, ob den Makler mit Abschluss des Maklervertrags Überprüfungs- beziehungsweise Optimierungspflichten träfen.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

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