Maklerpools, die mit unlauter handelnden Maklern kooperieren, können zur Verantwortung gezogen werden. Für die Wettbewerbsverstöße der Makler steht auch der Pool wettbewerbsrechtlich ein.
Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte
Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) mit Urteil vom 27. November 2014 entschieden. Denn wer die Vorteile arbeitsteiliger Organisation in Anspruch nehme, müsse auch die damit verbundenen Risiken tragen, so das OLG.
In einem Maklerpool bündeln die Beteiligten ihre Ressourcen, um die Umsätze zu steigern und sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Bislang waren Maklerpools davon ausgegangen, dass ihnen wettbewerbswidrige Aktivitäten kooperierender Makler nicht zur Last zu legen sind.
Unternehmensinhaber haftet für Verstöße seiner Mitarbeiter
Denn anders als Handelsvertreter waren Makler wegen ihrer unabhängigen Stellung nicht als Beauftragte im Sinne von Paragraf 8 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angesehen worden. Die Vorschrift regelt, dass der Inhaber eines Unternehmens auch für Verstöße von seinen Mitarbeitern oder Beauftragten haftet.
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Schon das Landgericht hatte in dem Makler, der zur Erbringung seiner Leistungen auf einen Pool zurückgreift, einen Beauftragten des Pools gesehen. Im anschließenden Berufungsverfahren bestätigte der 2. Zivilsenat diese Rechtsauffassung.
Herabsetzende Aussagen über Vertriebsgesellschaft
In dem Streitfall hatten Makler versucht, einen ausschließlich gebundenen Handelsvertreter dafür zu gewinnen, in den Maklerstatus zu wechseln und mit dem Pool zu kooperieren.
Seite zwei: Pool und Makler bilden Einheit