Mit gefangen, mit gehangen: Maklerpools haften für Mitglieder

Der Pool könne sich nicht darauf berufen, dass der Makler mangels Zuführungsvereinbarung nicht als Beauftragter qualifiziert werden könne. Denn der Pool sei grundsätzlich bereit gewesen, Empfehlungsgeber bei erfolgreicher Zuführung partizipieren zu lassen und dies sei den Maklern auch bekannt gewesen.

Unter diesen Umständen stelle sich der vertragliche Vorbehalt einer Vereinbarung als eine Gestaltung dar, die nach außen hin eine Trennung darstellen soll, obgleich in der vertraglichen Umsetzung eine wirtschaftliche Verknüpfung gewollt und gegeben sei.

Eine solche durch andere Vertragsbestimmungen oder die Vertragspraxis überwölbte Formalposition stehe der Zurechnung wettbewerbswidriger Handlungen nicht entgegen.

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Kritisches OLG-Urteil

Die Entscheidung begegnet Bedenken. Aufgabe eines Maklers ist es nicht, einem Pool Kooperationspartner zuzuführen, sondern Versicherungen oder Finanzdienstleistungen für seine Kunden zu vermitteln.

Dass Pools die Honorierung von Zuführungen unter Vereinbarungsvorbehalt stellen, bedeutet daher keine bloße Förmelei. Vielmehr tragen diese Pools damit nicht nur dem typischen Berufsbild des Maklers Rechnung, sondern auch dessen unabhängiger Stellung.

Durch die Entscheidung werden Pools indessen gezwungen, sich darüber hinwegzusetzen, indem sie sich rechtlich Möglichkeiten der Einflussnahme auf das Werbeverhalten der Makler sichern.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

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