Maklers Betreuungspflicht umfasst Hilfestellung im Leistungsfall

Der Makler, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, kann deshalb nach Treu und Glauben regelmäßig nicht gegen die zu beratende Person geltend machen, diese treffe ein Mitverschulden, weil sie sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe.

Abweichendes kann nur gelten, wenn etwa die zu beratenden Person Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des vom Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet oder den Makler nicht über eine fundierte abweichende Auskunft unterrichtet, die sie von einer sachkundigen Person erhalten hat.

Die für die ausnahmsweise bestehende Möglichkeit der Berufung auf ein Mitverschulden oder einer Obliegenheit zur Schadenabwehr entwickelten Grundsätze gelten regelmäßig entsprechend für die Frage eines anspruchsmindernden Mitverschuldens des Versicherungsnehmers bei Beratungspflichtverletzungen des Maklers.

Makler müssen nach konkreten Tätigkeiten fragen

So ist die Annahme eines jeweils hälftigen Mitverschuldens bei vom Versicherungsnehmer verspäteter Mitteilung der mangelnden Regulierung und eines Schreibens der Versicherung hinsichtlich der Ergänzung der Unfall-Schaden-Anzeige als nicht rechtsfehlerhaft angesehen worden.

Ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers nach § 254 BGB kann aber auch dann zu verneinen sein, wenn der Makler im Rahmen der ihm obliegenden Aufgabe, den Versicherungsbedarf zu ermitteln, nicht beim Kunden nachgefragt hat, welche konkreten Tätigkeiten dieser im Rahmen seines Betriebs tatsächlich ausübte.

„Lückenloser Prozess zur Fristüberwachung“

Nach diesen Grundsätzen wird die Annahme eines Mitverschuldens des Versicherungsnehmers gemäß § 254 BGB allenfalls in Betracht kommen, wenn der Makler Hinweispflichten verletzt haben sollte, nicht dagegen, wenn eine nach dem Eintritt des Schadensfalls vertraglich übernommene Pflicht zu dessen Abwicklung verletzt worden sein sollte.

Makler sollten demnach insbesondere im Unfallgeschäft einen lückenlosen Prozess zur Fristüberwachung einführen und die Versicherungsnehmer rechtzeitig auf diese hinweisen.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.

Foto: Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

 

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