Nach wie vor werden viele mittelständische Firmen als Einzelunternehmen betrieben. Viele Inhaber machen sich dabei keine Gedanken, was mit ihrem Unternehmen im Erbfall geschieht. Da ihnen alles gehört und sie keine Mitgesellschafter haben denken sie, dass es keine Probleme gibt – weit gefehlt.
Gastbeitrag von Dr. Anton Steiner, Deutsches Forum für Erbrecht e.V
Nehmen wir als Beispiel einen Versicherungsmakler, der bei einem Unfall verstirbt und seine Ehefrau sowie zwei minderjährige Kinder hinterlässt.
Erbengemeinschaft erbt Maklerunternehmen
Es entsteht also eine Erbengemeinschaft, die das Maklerunternehmen geerbt hat. Schnell muss die Ehefrau dabei feststellen, wie kompliziert dies ist. Denn rechtlich gibt es beim Einzelkaufmann kein „Unternehmen“, das vererbt werden kann.
Das Unternehmen besteht vielmehr aus einem Bündel einzelner Rechte und Pflichten, die gesondert auf den Erben oder die Erbengemeinschaft übergehen.
Betrachten wir das wichtigste Gut eines Maklers, seine Kundenbeziehungen. Hier vermutet das Gesetz in den Paragrafen 675 Abs. 1, 673 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass der Maklervertrag mit dem Tod des Maklers erlischt.
Maklervollmacht von jedem einzelnen Kunden
Will die Witwe im Beispielsfall also das Unternehmen veräußern, so muss sie bei jedem einzelnen Kunden eine neue Maklervollmacht anfordern. Dass dies schwierig ist und auch den „Goodwill“ des Unternehmens im Veräußerungsfall mindert, liegt auf der Hand.
Aber es kommt noch schlimmer: Für den Betrieb eines Versicherungsmaklergeschäftes bedarf es einer Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34 d Gewerbeordnung (GewO). Diese Erlaubnis ist strikt personengebunden, geht also nicht automatisch auf Erben über. Will die Witwe das Unternehmen also auch nur zeitweise fortführen, bis sie einen Käufer gefunden hat, muss sie sich um eine neue Erlaubnis bemühen.
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