Bei Kindern unter zwölf Jahren im eigenen Haushalt haben berufstätige Eltern oder Alleinerziehende Anspruch darauf, für die Pflege ihres kranken Kindes freigestellt zu werden.
Was sind Kinderkrankentage eigentlich?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten in diesem Fall als Lohnersatz ein sogenanntes Kinderkrankengeld von ihrer Krankenversicherung. So steht es im Paragraf 45 Sozialgesetzbuch Buch V. Oft spricht man auch von „Kind-Krank-Tagen“ oder Kinderkrankentagen.
Was ist jetzt neu?
Die Gesetzesänderung sieht vor, dass berufstätige Eltern Kinderkrankentage in 2021 auch dann in Anspruch nehmen können, wenn ihr Kind nicht krank ist. Vielmehr ist das nun möglich, wenn zur Eindämmung des Coronavirus die Betreuungseinrichtung oder Schule schließt, wenn Schulferien verlängert werden, wenn die Präsenzpflicht ausgesetzt wird oder auch nur empfohlen wird, die Kinder zu Hause zu betreuen.
Das müssen Eltern bei der Krankenkasse nachweisen. Die Krankenkasse kann hierzu die Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung oder der Schule verlangen. Üblicherweise müssen Eltern ein ärztliches Attest vorlegen, wenn sie sich kinderkrank melden. Das ist nun nicht mehr nötig, da das Kind ja nicht krank ist.
Was bedeutet „Aufstockung“ der Kinderkrankentage?
Üblicherweise haben Eltern für 10 Tage im Jahr Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der Anspruch von 10 Tagen besteht pro Elternteil und Kind. Er wird jetzt aufgestockt, so dass jedes gesetzlich versicherte Elternteil im Jahr 2021 pro Kind insgesamt 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen kann, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.
Wer hat Anspruch?
Die Aufstockung der Kinderkrankentage gilt für gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind bis unter 12 Jahre alt ist. Auch das Kind selbst muss gesetzlich versichert sein. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist außerdem, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Der Anspruch soll auch für Eltern bestehen, die im Homeoffice arbeiten.
Wer privat krankenversichert ist, muss dagegen den Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geltend machen.