Mehrfachvertreter nehmen durch die parallele Betrauung seitens des Kunden einen gesetzlich nicht vorgesehenen Status ein, solange Agenturverträge mit Versicherern bestehen. Der Vertreter ist deshalb dauerhaft verpflichtet, die Interessen der Versicherer wahrzunehmen.
Mit dem Geschäftsbesorgungsauftrag des Kunden verpflichtet sich der Mehrfachagent jedoch, für beide Seiten des Versicherungsvertrages Versicherungen zu vermitteln. Damit einher geht jeweils auch eine Interessenwahrungspflicht.
Dies gilt insbesondere für die Anpassung und Optimierung bestehender Verträge an veränderte Risikoumstände oder Marktverhältnisse. Diese Vertragskonstruktion birgt das Risiko von Interessenkonflikten dann, wenn dem Bestandserhaltungsinteresse des Versicherers das Kundeninteresse nach kostengünstigerer Neueindeckung gegenüber steht.
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Interessenwahrungspflichten sind Maklern vorbehalten
Nach Paragraf 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind Vertreter zwar generell verpflichtet, Kunden nach ihren Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und unter Angabe der Gründe zu beraten. Der Pflichtenkanon, den Mehrfachagenten mit der zusätzlichen Betrauung durch den Kunden übernehmen, geht jedoch weit hinaus über das gesetzliche Schuldverhältnis, welches sich in der Geschäftsanbahnung erschöpft.
Nach dem gesetzlichen Leitbild sind dauerhafte Bemühungs- und Interessenwahrungspflichten gegenüber Kunden Maklern vorbehalten. Dass Mehrfachagenten mit ihrem Geschäftskonzept klar stellen, die Verwaltung der Verträge für Versicherer zu übernehmen, reicht nicht aus.
Das Dilemma der Mehrfachvertreter ist, dass ein Versicherungsvermittler nach der Vorschrift des Paragraf 59 VVG nur Makler ist, wenn er weder von einem Versicherer noch von einem Versicherungsvertreter mit der Versicherungsvermittlung beauftragt ist. Anderenfalls ist er Vertreter. Damit verfolgt der Gesetzgeber das Prinzip der Polarisation. Ein dritter Status eines Versicherungsvermittlers ist weder vorgesehen noch zulässig.
Vertragsoptimierung versus Versichererinteresse
Hinzu kommt, dass die übernommene Pflicht zur Vertragsoptimierung und die Berechtigung, bestehende Versicherungen zu diesem Zweck zu kündigen, mit der Pflicht des Vertreters, die Interessen des Versicherers wahrzunehmen, schlicht unvereinbar ist.
Seite drei: Risiken der Doppelbeauftragung