Mehrfachagenten im Kundenauftrag: Keine gute Idee

Diese Pflicht des Versicherungsvertreters ist im Handelsgesetzbuch (HGB) zwingend ausgestaltet. Zwar ist sie für Mehrfachagenten insoweit gelockert, als diese in der Geschäftsanbahnungsphase vom Wettbewerbsverbot freigestellt sind. Nach der Rechtsprechung wird der Mehrfachvertreter aber nur im Neugeschäft vom Wettbewerbsverbot befreit.

Im Bestandsgeschäft darf er das Risiko des Kunden nur dann bei einem anderen Versicherer eindecken, wenn der Kunde ihn dazu auffordert. Deshalb verletzt der Mehrfachvertreter schon dadurch den Agenturvertrag mit dem Versicherer, dass er sich gegenüber Kunden verpflichtet, Bestandsverträge in deren Optimierungsinteresse zu kündigen, ohne dass diese ihn dazu jeweils veranlasst haben.

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Risiken der Doppelbeauftragung

Besteht der Versicherer darauf, dass der Vertreter seine Interessen zu wahren hat, kann sich der Mehrfachvertreter seinem Kunden gegenüber nicht darauf zurückziehen, gegenüber dem Versicherer verpflichtet zu sein.

Die Vorschriften des Handelsvertreterrechts binden Mehrfachagenten lediglich im Verhältnis zum Versicherer. Ein Vertragsverstoß führt daher nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Vertragspflicht gegenüber dem Kunden.

Man wird auch nicht sagen können, dass der Vertreter aus dem Aspekt entlastet wäre, die parallele Betrauung durch den Kunden zwinge ihn allgemein und unbedingt zum vertragsbrüchigen Verhalten. Denn ein Interessenkonflikt ist nicht notwendig Folge des Vertrages.

Es sind Fälle denkbar, in denen bestandsführende Versicherer selbst daran interessiert sind, dass Risiken umgedeckt werden. Daher birgt die Doppelbeauftragung das Risiko in sich, dass ein Versicherer die Interessenwahrung verlangt und dass der Mehrfachvertreter sich so einem Schadensersatzanspruch des Kunden oder des Versicherers aussetzt, je nach dem, auf welche Seite er sich stellt.

Seite vier: Keine Vermittlungserlaubnis

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