Mehrfachagenten im Kundenauftrag: Keine gute Idee

Handelt ein Vertreter derart im Doppelauftrag, dann vermittelt er wohl auch ohne die erforderliche Erlaubnis, da er weder als Versicherungsvertreter noch als Versicherungsmakler einzuordnen ist.

Das Fehlen der Erlaubnis führt nach der Rechtsprechung aber nicht dazu, dass der Vertrag mit dem Kunden unwirksam wäre. Dazu reicht nicht einmal aus, dass die Doppelbetrauung aufsichtsrechtlich von der Bafin als Missstand im Sinne des Paragrafen 81 Abs. 2 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) qualifiziert werden kann.

Während der Mehrfachvertreter also gegenüber dem Kunden in der Pflicht bleibt, eröffnet er dem Versicherer Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, wenn er etwa Versicherungen aus eigenem Antrieb zu Optimierungszwecken für den Kunden kündigt und anderweitig eindeckt.

Das Handeln nach diesem Geschäftsmodell könnte zudem von Verbänden oder Wettbewerbern nach den Paragrafen 8, 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zum Anlass genommen werden, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Tätigkeit ohne Gewerbeerlaubnis geltend zu machen. Denn die Vorschrift des Paragrafen 34 d Gewerbeordnung (GewO) gilt als Marktverhaltensregelung.

Unterschied zum Makler muss gewahrt bleiben

Mehrfachvertreter sollten ihr Geschäftsmodell so austarieren, dass der Hauptunterschied zum Versicherungsmakler gewahrt bleibt.

Ferner ist klarzustellen, dass Vertreter im Lager des Versicherers stehen und dessen Interessen wahrzunehmen haben. Nur der Makler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers.

Werden diese Grundsätze nicht beachtet, kann die Praxis des Geschäftsmodells schnell zu Ende sein. Wegen der erheblichen Risiken, die das beschriebene Geschäftsmodell aufwirft, erscheint es ohnehin einfacher, konsequent den Maklerstatus anzunehmen.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

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