Das nicht zustande gekommene Volksbegehren hatte mithilfe eines entsprechenden Gesetzes die Miethöhe in 162 bayerischen Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt begrenzen wollen. Doch der Freistaat argumentierte, dass ihm die entsprechende Gesetzgebungsbefugnis fehle: Das Mietrecht sei Sache des Bundes, bayerische Volksbegehren seien jedoch nur für Landesgesetze zulässig. Diese Sicht teilte auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof.
Die Münchner Richter sahen zudem keinen Anlass, die Frage der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Land wie gewünscht dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorzulegen. Dies rügten die Beauftragten des Volksbegehrens, fanden jedoch vor dem Bundesverfassungsgericht nun ebenfalls keine Unterstützung. Zur Begründung hieß es unter anderem, der Verfassungsbeschwerde komme keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Hinter dem Volksbegehren standen maßgeblich der Mieterverein sowie die Parteien SPD und die Linke. (dpa-AFX)