Der vierte Zivilsenat in Karlsruhe verurteilte eine Gemeinde dazu, den Gebäudeversicherer ihres Vermieters über ihre Haftpflichtversicherung zu informieren. Damit folgte er dem Berufungsgericht im niedersächsischen Stade. Eine Auskunftspflicht sei jedenfalls nach Treu und Glauben anzunehmen, hieß es im Urteil.
Im konkreten Fall ging es um den Brand in einer Flüchtlingsunterkunft. Das Gebäude mietete die Gemeinde, versichert war es über den Vermieter. Unter den Gerichten ist anerkannt, dass sich der Gebäudeversicherer des Eigentümers bei fahrlässig verursachten Sachschäden nicht direkt an den Mieter wenden darf. Nach der Rechtsprechung kann er höchstens von der Haftpflichtversicherung des Mieters Ersatz verlangen. Laut BGH besteht eine rechtliche Sonderbeziehung zwischen dem Gebäudeversicherer und dem Mieter. Das führe dazu, dass der Gebäudeversicherer Auskunft verlangen kann.
Dagegen können Gebäudeversicherer Mieterinnen und Mieter direkt belangen, wenn diese den Schaden absichtlich oder grob fahrlässig verursacht haben. (dpa-AFX)