„Grundsätzlich können Betriebskosten nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies vorher im Einzelnen vereinbart wurde“, entschied das Gericht mit am Freitag veröffentlichtem Urteil (Az. 31 S 6492/20). „Da dem Mieter deutlich gemacht werden muss, welche Betriebskosten auf ihn übergewälzt werden, ist es erforderlich, auch die ’sonstigen Betriebskosten‘ im Einzelnen zu benennen.“
Das Urteil ist rechtskräftig und könnte dazu führen, dass Mieter bereits gezahlte Wartungskosten für Rauchmelder gegebenenfalls vom Vermieter zurückfordern können, sollte der Posten im Mietvertrag nicht ganz ausdrücklich unter den sonstigen Betriebskosten aufgeführt worden sein oder der Vermieter nicht anderweitig explizit darauf hingewiesen haben.
Das Verfahren hatte zwei Instanzen durchlaufen. Nachdem das Amtsgericht München dem klagenden Vermieter im Streit mit seiner Mieterin ausstehende Betriebskosten inklusive 16,35 Euro Wartungskosten für Rauchmelder zugesprochen hatte, entschied das Landgericht München I anders: Die Kosten für die Rauchmelder-Wartung muss die Mieterin dem Urteil zufolge nicht übernehmen. (dpa-AFX)