Ein solcher Zuschlag lasse sich jedenfalls nicht mit der Inflation begründen und sei in der Regel nicht zulässig. Dies sei die grundsätzliche rechtliche Einschätzung der 14. Zivilkammer, die für alle Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts München in Fragen von Mieterhöhungen allein zuständig sei. (Hinweisbeschluss, Az.: 14 S 3692/24)
Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin einen Zuschlag zu den Mietwerten des Mietspiegels 2023 gefordert, denn seither sei die ortsübliche Vergleichsmiete ungewöhnlich stark gestiegen. Ein Amtsrichter wies die Klage ab: Ein Anstieg nach dem Index für Nettokaltmieten in Bayern von wenig mehr als 3 Prozent sei kein außergewöhnlicher Mietanstieg.
Das Landgericht teilte seine Auffassung. Auch die hohe Inflationsrate tauge nicht als Begründung. Der Verbraucherpreisindex werde auf Grundlage eines Warenkorbs mit rund 700 Gütern und Dienstleistungen berechnet. Darauf lasse sich keine belastbare Aussage für die ortsübliche Vergleichsmiete stützen.
Beim Amtsgericht München werde die Frage des Stichtagszuschlags von den Richterinnen und Richtern unterschiedlich beantwortet. Viele Berufungen zu dieser Frage seien beim Landgericht anhängig. Die Grundsatzentscheidung der Kammer habe daher erhebliche Bedeutung für viele Mietverhältnisse in München. Im konkreten Fall hat die Vermieterin ihre Berufung nach dem Hinweisbeschluss der Kammer bereits zurückgenommen. (dpa-AFX)