Neubauten und umfassend sanierte Immobilien sollen laut dem Bundeskabinett von der Mietpreisbremse ausgenommen werden. Dabei bleibt unklar, welche Sanierungsmaßnahmen gemeint sind.
Gastbeitrag von Sebastian Körber, Denkmalneu Planfabrik GmbH
In letzter Zeit ist es etwas ruhiger um das Thema Mietpreisbremse geworden. Die Branche wartet auf den modifizierten Gesetzentwurf, der voraussichtlich im November im Bundestag verabschiedet werden soll. Wie es heißt, soll der Neubau in diesem modifizierten Entwurf von der Mietpreisbremse ausgenommen werden.
Unklare Formulierung im Gesetzesentwurf
Doch wie sieht es mit der Modernisierung und Sanierung von bestehenden Immobilien aus? Im ursprünglichen Gesetzentwurf hieß es, dass nach „umfassender Modernisierung“ die Mietpreisbremse nicht gelten solle. Dabei blieb jedoch unklar, was damit gemeint ist. Im Gesetzentwurf fand sich keine Definition des Begriffes.
Einkommenssteuergesetz als Grundlage für Mietpreisbremse
Ich finde, der Gesetzgeber sollte auf jeden Fall insofern Klarheit schaffen, dass eindeutig alle Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, für die die Paragrafen 7h und 7i des Einkommensteuergesetzes Anwendung finden, von der Mietpreisbremse ausgenommen werden. Es handelt sich hier um denkmalgeschützte Objekte einerseits und um in Sanierungsgebieten gelegene Immobilien andererseits.
Seite zwei: Kein Mietdeckel für Denkmalimmobilien