Der Kabinettsentwurf sieht zudem vor, dass Mieter die Höhe der vereinbarten Miete mit einer einfachen Rüge beanstanden können. Bisher gilt (nach § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB), dass die Rüge die Tatsachen enthalten muss, auf denen die Beanstandung der vereinbarten Miete beruht.
Mietern soll also die Möglichkeit gegeben werden, die Miethöhe inhalts- und formlos zu rügen, statt eine qualifizierte Rüge zu äußern. Der IVD lehnt diesen Vorschlag in der vorliegenden Form ausdrücklich ab, weil er zulasten des Vermieters geht.
Die Einführung der vereinfachten Rüge würde, gerade weil in ihr keine Gründe oder Tatsachen aufgeführt werden müssen, den gerügten Vermieter quasi zwingen, aus Gründen der Rechtssicherheit eine Feststellungsklage zu erheben.
Mietverhältnis im Ungleichgewicht
Das würde zu einem enorm und unverhältnismäßig hohen Erfüllungsaufwand führen. Begegnet der Vermieter der Rüge nicht, schuldet der Mieter ihm im Zweifel ab dem Zeitpunkt der Miete möglicherweise nur den Minimalbetrag (zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete).
Der IVD schlägt daher vor, die beabsichtigte Regelung zu ergänzen, sodass der Vermieter der Rüge in vereinfachter Form begegnen kann. Wenn der Vermieter die Tatsachen substantiiert darlegt, auf denen die vereinbarte Miete beruht, sollte der Mieter diese wieder schulden.
„Eine inhaltslose und formlose Rüge ins Blaue ist Unsinn. Sie bringt das Mietverhältnis in ein enormes Ungleichgewicht. Einzig der Vermieter soll verpflichtet werden, seinen Standpunkt zu begründen. Und das auch noch, soweit wir es einschätzen können, sachgrundlos,“ bemängelt Schick.
Seite sechs: Mieter rügen bislang selten