Das Amtsgericht Nürnberg (Az.: 29 C 4898/15) gab dem Mieter recht. Der Vermieter sei verpflichtet, die Markise wieder anzubringen. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass der Zustand der Wohnung bei der Besichtigung entscheidend und die Grundlage für den Mietvertrag sei. Wolle der Vermieter bestimmte Gegenstände nicht mitvermieten, müsse er dies ausdrücklich dem Mieter mitteilen – und zwar vor der Unterzeichnung des Mietvertrages. Ansonsten dürfe der Mieter davon ausgehen, dass der Mietvertrag die vorhandene Ausstattung komplett umfasst. Die Mietvertragsklausel über die Reparatur der Markise erlaube dem Vermieter nicht, diese ersatzlos zu entfernen. Auch einen unverhältnismäßigen Aufwand konnte das Gericht im Wiederanbringen der Markise nicht erkennen.
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