Bei Modernisierungsmaßnahmen konnten Vermieter bisher 11 Prozent der Kosten dauerhaft auf die Miete aufschlagen. Dieser Satz verringert sich nun auf acht Prozent. Die Regelung gilt bundesweit, allerdings zunächst nur für fünf Jahre. „Neu ist, dass es jetzt bei Mieterhöhungen nach Modernisierung eine Kappungsgrenze gibt“, erklärt die D.A.S. Expertin. „Das bedeutet: Die Miete darf innerhalb von sechs Jahren um nicht mehr als drei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche steigen.“ Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als sieben Euro pro Quadratmeter, darf der Vermieter sie sogar nur um maximal zwei Euro je Quadratmeter erhöhen.
Wie der Gesetzgeber das „Herausmodernisieren“ bekämpfen will
In der Vergangenheit kam es vor, dass Immobilienbesitzer Mieter mittels Ankündigung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen zu einer Kündigung bewegen wollten. Dieses sogenannte „Herausmodernisieren“ ist künftig eine Ordnungswidrigkeit, bei der Vermietern ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro droht. Die Rechtsexpertin kommentiert: „Ein solches Herausmodernisieren kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn sich die neue Miete gegenüber der alten mindestens verdoppelt. Der Vermieter kann sich von diesem Verdacht allerdings befreien, indem er andere Gründe für die Miethöhe vorlegt.“
Ab wann das Gesetz gilt
Die neuen Regelungen haben den Bundesrat am 14. Dezember 2018 passiert. Nach der Unterschrift durch den Bundespräsidenten wurden sie am 21. Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und treten am 1. Januar 2019 in Kraft. Die Änderungen finden sich im Mietrechtsteil des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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