Wer ausstehende Mieten nicht bezahlt, muss auch Monate später noch mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Entscheidend ist, dass ihn der Vermieter gemahnt hat. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS informiert über ein Urteil des Bundesgerichtshofes.
Vermieter können eine fristlose Kündigung auch dann noch aussprechen, wenn die Miete schon vor einigen Monaten nicht gezahlt wurde. Das ist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zumindest dann möglich, wenn dem Mieter zuvor angesichts der Fehlbeträge eine Mahnung ausgesprochen worden war.
Zwei Monatsmieten im Rückstand
Eine Mieterin, frühere Küsterin einer Kirchengemeinde, war ihrem Ex-Arbeitgeber und Vermieter zwei Monatsmieten schuldig geblieben. Die Gemeinde habe sie darauf hingewiesen, dass die Summe ausstehe und bezahlt werden müsse.
Sieben Monaten später sei das Geld noch immer nicht überwiesen worden, es folgte die fristlose Kündigung. Die Mieterin war überzeugt, dass es zu spät für diesen Schritt sei.
Kündigung war rechtens
Die Kündigung war rechtens. Ein Rückstand von zwei Monatsmieten reiche nach Gesetzeslage aus, um den Vertrag einseitig aufzukündigen. Im Mietrecht gelte nicht die sonst bei Dauerschuldverhältnissen verlangte angemessene Zeit der Kündigung nach der ausbleibenden Zahlung. Zudem liege ja auch die schriftliche Mahnung als Hinweis des Vermieters vor, dass er die Sache nicht auf sich beruhen lassen wolle. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 296/15) (kl)
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