Weiterhin solle darauf geachtet werden, dass die Mietspiegelerstellung trotz mathematischer Vereinfachung wissenschaftlichen Ansprüchen genüge.
Das Wahlrecht der Kommunen, ob Tabellen- oder Regressionsmietspiegel oder ein einfacher Mietspiegel zur Anwendung kommen soll, solle erhalten bleiben.
Lokale Gegebenheiten und finanzielle Mittel
„Diese Entscheidung darf der Staat nicht vorwegnehmen. Sie hängt von den lokalen Gegebenheiten und insbesondere von den finanziellen Mitteln der Gemeinden ab“, erklärt Schick.
„Ebenso erhalten bleiben sollen neben dem qualifizierten Mietspiegel auch alle formalen Begründungsmittel wie Vergleichswohnungen, Sachverständigengutachten und einfacher Mietspiegel.“ (bm)
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