MiFID II: Das Debakel mit der Geeignetheit

In 49,4 Prozent der Fälle fand zwar ein Abgleich statt, er war aber unvollständig in Hinblick auf die vorgeschriebenen Kriterien. In 39,3 Prozent der Stichprobe beschränkten sich die Geeignetheitserklärungen gar auf „unspezifische Standardformulierungen“. Viele enthielten laut BaFin „pauschale formelhafte Bekundungen ohne zusätzlichen Informationsgehalt.“

Bei einzelnen Unternehmen zeigten sich demnach auch Defizite im Product-Governance-Prozess, insbesondere in der Zielmarktdefinition und im Zielmarktabgleich – also bei den Kriterien, die ein Kunde erfüllen muss, damit ein bestimmtes Produkt für ihn in Frage kommt.

„Dies führt zu Anlageempfehlungen, bei denen die BaFin mit Blick auf die Geeignetheit teils erhebliche Bedenken hat“, so das BaFin-Journal. Das ist schon eine ziemlich deftige Kritik, die deutlich über das Bekritteln rein formaler Defizite hinausgeht und auch in Bezug auf die Beratungshaftung relevant werden könnte.

Armutszeugnis auch für die Institute

Das Ergebnis der Untersuchung muss in mehrfacher Hinsicht zu denken geben. Zum einen müssen Politik und Aufsichtsbehörden sich erneut fragen, ob ihre Vorschriften praktikabel und zielführend sind (was stark bezweifelt werden muss). Und ob die Kritik an der MiFID II vielleicht gerechtfertigt ist, die unter anderem sowohl von der Deutschen Kreditwirtschaft und dem Investmentfondsverband BVI kommt, als auch – mit anderer Zielrichtung – von Verbraucherschützern geäußert wird.

Ein Armutszeugnis ist das Ergebnis jedoch auch für die Institute. So lästig und unverständlich die Regeln sein mögen: Sie müssen befolgt werden, und technisch kann es eigentlich kein so großes Problem sein, in den vorgeschriebenen Kategorien die Produkt- mit den Kundenmerkmalen in Einklang zu bringen.

Dass trotzdem nur etwa jedes zehnte Institut in der Lage ist, die Vorschriften unfallfrei umzusetzen, wirft kein besonders gutes Licht auf die Geldhäuser.

Seite 3: Sorgen auch für den 34f-Vertrieb

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