Eigentlich schien das Thema „Provisionsverbot“ in Zusammenhang mit der MiFID II erledigt zu sein. Doch für den freien Vertrieb ist die Sache offenbar keineswegs gegessen. Der Löwer-Kommentar
Wie immer um diese Jahreszeit berichtet Cash. auch in der Ausgabe 1/2018 (ab Donnerstag im Handel) über die Trends für das nächste Jahr. Ein Stichwort zieht sich durch eine Vielzahl von Statements der Akteure, nicht nur im Ressort Sachwertanlagen: Die EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II, die Anfang 2018 in Kraft tritt.
Sie wurde bislang – in erster Linie durch eine Neufassung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) – nur für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute umgesetzt. Die notwendigen neuen Vorschriften für den freien Vertrieb (nach Paragraf 34f Gewerbeordnung) stehen weiterhin aus.
„Der Gesetzgeber ist weit hinter seinem Zeitplan. Dies darf nicht auf dem Rücken des 34f-Vertriebes ausgetragen werden“, kritisiert etwa André Wreth, Geschäftsführer von Solvium Capital, im Cash.-Heft. „Zudem bedarf es gesetzlicher Klarheit zum Thema ‚Provisionsverbot durch die Hintertür’ bei der MiFID II“, so Wreth weiter.
AfW-Chef Wirth: Provisionsverbot als „Kernthema“
Auch Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des Vertriebsverbands AfW, nennt in seinem Statement für Cash. „die Verhinderung eines Provisionsverbots durch die Hintertür im Finanzanlagenbereich“ als eines von nur zwei „Kernthemen“ für 2018.
Nanu? Hatte sich diese Sache nicht erledigt? Schließlich sind Provisionen, die im Behörden-Sprech zu den „Zuwendungen“ zählen, nach langer Diskussion auch unter MiFID II weiterhin grundsätzlich erlaubt.
Nach der EU-Vorschrift, die in das neue WpHG übernommen wurde, müssen zwar jegliche Zuwendungen dazu bestimmt sein, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern. Banken können diesen Verwendungszweck aber schon durch ein Filialnetz oder eine breite Produktpalette nachweisen, was nicht unbedingt als unüberwindliches Hindernis angesehen wird.