6. Welche Pflichten resultieren für 34f-ler aus Product Governance?
Der mit Product Governance verbundene Aufwand ist überschaubar, wenn eine Zielmarktbestimmung durch den Produktanbieter selbst erfolgt. Der 34f-ler hat dann lediglich die Aufgabe, die Zielmarktvorgaben möglichst einzuhalten sowie im Rahmen des Monitorings die tatsächlichen Kundendaten zu erfassen und an den Anbieter zu übermitteln.
Insoweit können die bereitstellten Zielmarkinformationen sogar eine Hilfe bei der Auswahl des für den Kunden geeigneten Produkts darstellen. Problematisch wird es, wenn es an einer Zielmarktbestimmung des Anbieters fehlt, was möglich ist, weil nur die wenigsten Anbieter hierzu rechtlich verpflichtet sind. Dann muss der Vermittler die – sehr komplexe – Zielmarktdefinition nämlich selbst vornehmen.
Die deutschen Kapitalverwaltungsgesellschaften haben allerdings angekündigt, die Mifid II-Zielmarktvorgaben freiwillig zu erfüllen. Hiermit wäre quasi der gesamte Bereich von § 34f Nr. 1 und 2 GewO abgedeckt. Es empfiehlt sich jedoch, bei jedem Finanzinstrument zukünftig genau hinzuschauen, ob eine Zielmarktbestimmung vorliegt.
7. Was ändert sich bei den Regelungen zu Interessenkonflikten?
Beim Thema Interessenkonflikte läutet die Mifid II einen Paradigmenwechsel ein, welcher auch 34f-ler erfassen wird. Zukünftig genügt nicht mehr eine bloße Offenlegung. Vielmehr gilt dann der Grundsatz, dass Interessenkonflikte vorrangig zu vermeiden sind.
Hierzu wird es voraussichtlich notwendig sein (auch für den Prüfbericht nach § 24 FinVermV), in einer internen „Conflict-of-Interest-Policy“ potenzielle Interessenkonflikte herauszuarbeiten und entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung darzulegen. Nur solche Konflikte, die nicht vermieden werden können, sind dann gegenüber dem Kunden offenzulegen.
Wer zukünftig Kunden auf zu viele mögliche Interessenkonflikte hinweist, wird sich daher schnell dem Vorwurf ausgesetzt sehen, seine Hausaufgaben – nämlich vorrangige Konfliktvermeidung – nicht gemacht zu haben.
Rechtsanwalt Daniel Berger ist Partner der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte und betreut eine Vielzahl von Unternehmen bei der Umsetzung der Mifid II
Foto: Wirth-Rechtsanwälte / Shutterstock
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