Die Botschaften von Mifid II an die IDD

Im Bereich von Mifid II soll eine Geeignetheitserklärung das Beratungsprotokoll ersetzen. In dieser Erklärung muss die erbrachte Beratung genannt und erläutert werden, wie sie auf die Präferenzen, die Anlageziele und die konkrete Lebenssituation des Kunden abgestimmt wurde. Auch bei der IDD-Umsetzung spielen die Begriffe Angemessenheit und Geeignetheit eine Rolle, wenn es um Versicherungsanlage-Produkte geht.

Die Beratungspflichten hierzu sollen sich zukünftig an die Beratungspflichten für Finanzanlagen gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) angleichen. Es dürfte also keinen Unterschied mehr machen, ob ein Investment als Direktanlage oder im Rahmen einer Fondspolice erworben wird. Zusätzlich wird durch Mifid II wohl ein Verfahren vorgeschrieben werden, das die Kundenangaben auf Plausibilität überprüfen soll.

Bei Widersprüchlichkeiten muss der Vermittler Rücksprache mit dem Kunden halten. Er hat über die versicherungstechnischen Aspekte hinaus auch über die Grundlagen der Anlage aufzuklären. Das heißt: Seine Beratung wird anspruchsvoller und werthaltiger, seine Marktpositionierung verbessert sich.

Versicherungskunden künftig auch portfoliogerecht beraten?

Noch eine weitere wichtige Botschaft hat die Mifid-II-Verordnung im Köcher: Die Geeignetheitserklärung darf auf das gesamte Portfolio abstellen. Inwieweit aus dem „darf“ ein „soll“ wird, wird die Zukunft zeigen. Es sieht also ganz danach aus, dass die Gerichtsbarkeit in der Zukunft untersuchen wird, ob der Kunde nicht nur anleger- und anlagegerecht sondern auch portfoliogerecht beraten wurde.

Diese Beratung dürfte sich deutlich von der Beratung der Vergangenheit unterscheiden und eine weitgehende Qualifizierungsoffensive der ganzen Branche erfordern. Hier bietet sich exemplarisch die Anwendung der neuen DIN-Beratungsstandards an.

Im Klartext: Die fondsgebundene Lebensversicherung kann dann eben nicht mehr ohne die Abklärung der individuellen Kundensituation angeboten werden. Denn wo ist der Unterschied zwischen einem Kurs-Verlust innerhalb einer Lebensversicherung oder einem Kurs-Verlust des gleichen Investmentfonds ohne Versicherungsmantel?

Seite drei: Hebelt der IDD-Artikel 25 den Verbraucherschutzgedanken aus?

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