Gerade dann, wenn geschlossene Fonds oder ganze Fonds-Familien eines Initiators von einem „Massenschaden“ betroffen sind, stößt die Prospekt- und Initiatorenhaftung schnell an ihre wirtschaftlichen Grenzen. Deshalb wird oft auch nach Verantwortlichen „in der zweiten Reihe“ gesucht, um dort den eingetretenen Schaden zu realisieren.
Gastbeitrag von Prof. Dr. Thomas Zacher, Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte
Bei vielen geschlossenen Fonds wurde in der Vergangenheit ein gesetzlich nicht vorgeschriebener sogenannter Mittelverwendungskontrolleur installiert, der im Interesse der Anleger eine mehr oder weniger intensive Begleitung der Investitionsmaßnahmen, ob in Filme, Immobilien, Schiffe oder andere Assets, durchführen sollte.
Im neuen Recht des KAGB findet sich diese Funktion nunmehr (wenn auch nicht ganz deckungsgleich) in der obligatorischen Einschaltung einer externen Verwahrstelle.
Mittelverwendungskontrolle bisher kein Pflichtprogramm
Da bisher die Mittelverwendungskontrolle aber keineswegs zum Pflichtprogramm gehörte, sind die derzeit noch gebräuchlichen Mittelverwendungskontrollverträge sehr vielgestaltig. Sie reichen von reinen „Beruhigungspillen für die Anleger“ bis hin zu sehr ausgefeilten Prüfungsmechanismen vor Freigabe jeder Zahlung der Fondsgesellschaft.
[article_line]
Ein besonders krasser Fall von Fehlverwendung lag einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (9 O 115/14) zugrunde. Der Initiator von sechs geschlossenen Immobilienfonds hatte Anlegergelder in Höhe von ca. 18 Millionen Euro bewusst veruntreut, was ihm unter anderem eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten einbrachte.
Ein betroffener Anleger verklagte daraufhin den Mittelverwendungskontrolleur – eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – auf Ersatz des Zeichnungsschadens, das heißt er forderte das von ihm angelegte Kapital in Höhe von ca. 305.000 Euro zurück. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage des Anlegers ab. Das Urteil zeigt die drei Argumentationsebenen auf, die bei einer möglichen Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs zu beachten sind.
Erste Argumentationsebene
Die erste Ebene bezieht sich auf den abstrakten Inhalt der Mittelverwendungskontrolle. Kommt es zu Problemen oder gar einem wirtschaftlichen Desaster, wird – oft erstmals – von den Anlegern der Inhalt des Vertrages hinterfragt.
Seite zwei: Inhalte nicht fest definiert