Kontrolleure der Mittelverwendung im Visier der Anleger

Mittelverwendungskontrolleure werden bei der Rückabwicklung geschlossener Fonds verstärkt gerichtlich in Anspruch genommen. Doch handelt es sich dabei um einen überhaupt gangbaren Weg für geschädigte Anleger?

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Gastbeitrag: Rechtsanwalt Florian Kelm, Kanzlei Zacher & Partner

Die Einsetzung eines Mittelverwendungskontrolleurs ist regelmäßig Bestandteil der Konzeption von geschlossenen Fonds. Die Kontrolltätigkeit wird häufig von namhaften Wirtschaftsprüfungsgesellschaften übernommen. Dabei wird der Mittelverwendungskontrolleur (MVK) regelmäßig auf Basis eines Mittelverwendungskontrollvertrages tätig, der zwischen Fondsgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleur abgeschlossen wird.

Im Kern dient die Mittelverwendungskontrolle dem Schutz vor zweckwidriger Verwendung der Anlegergelder durch die Geschäftsführung des Fonds. Um dies zu erreichen, sehen Mittelverwendungskontrollverträge regelmäßig zahlreiche Voraussetzungen vor, unter denen der MVK die eingesammelten Anlegergelder an den Fonds freigeben darf.

In der praktischen Umsetzung sind auch Mittelverwendungskontrolleure nicht vor Fehlverhalten gefeit. Die ansteigende Zahl von Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Haftung von Mittelverwendungskontrolleuren befassen, belegt dies.

Mittelverwendungskontrolleur als potenzieller Haftungsgegner

Ebenso wie etwa Prospektverantwortliche oder Vermittler gehören auch Mittelverwendungskontrolleure zum Kreis potenzieller Haftungsgegner von geschädigten Anlegern. Es geht hierbei auch durchaus nicht um die Suche geschädigter Anleger nach (irgend-)einem noch verbleibenden Instrument zur Rückabwicklung einer unliebsam gewordenen Beteiligung, nachdem man sich womöglich gegen die „üblichen Verdächtigen“ mit dem Vorwurf der Falschberatung et cetera nicht hat durchsetzen können, sondern schlicht um eine ernstzunehmende Haftungsgefahr für den MVK.

Im Unterschied zu den „üblichen Verdächtigen“ bewegt sich ein MVK typischerweise im Hintergrund und hat keinen direkten Kontakt zum Anleger. Wann aber kommt gleichwohl eine Haftung in Betracht? Und kann diese den Anleger zur vollständigen Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs berechtigen?

Seite 2: Wann eine Haftung in Betracht kommt

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