Mitverschulden des Kunden kann Haftung reduzieren

Liegt eine fehlerhafte Beratung oder eine sonstige Pflichtverletzung des Versicherungsvermittlers vor, wird es für ihn oftmals schwer, der eigenen Haftung zu entrinnen. Nur in Ausnahmefällen kann die Haftung noch mit dem Argument des Mitverschuldens des Versicherungsnehmers abgewendet werden. Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Jens Reichow: „Vermittler sollten sich nicht darauf verlassen, dass andere Gerichte der Entscheidung des LG Bielefeld folgend ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers anerkennen.“

Einen solchen Fall hatte jedoch das LG Bielefeld mit Urteil vom 7. Februar 2017 (Az.: 7 O 175/15) zu entscheiden. Die Pflichtverletzung des Versicherungsvermittlers stand in dem Fall unproblematisch fest. Er hatte es nämlich trotz explizitem Kundenauftrag versäumt, eine Hausratversicherung zu vermitteln. Nachdem es bei einem Einbruchsdiebstahl zur Entwendung einer kostbaren Uhr gekommen war und der Versicherer den Ersatz dieser Uhr ablehnte, machte der Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche gegen den Makler in Höhe des angeblichen Wertes der Uhr geltend.

Der Versicherungsmakler wehrte sich gegen die Inanspruchnahme auch mit der Begründung, dass der Versicherungsnehmer im Nachgang zur Beratung über mehrere Monate hinweg keinen Versicherungsschein erhalten habe und auch keine Versicherungsprämie gezahlt habe. Es sei also für den Versicherungsnehmer offensichtlich gewesen, dass kein Versicherungsvertrag zustande gekommen sei. Der Versicherungsnehmer hätte daher selbst die Initiative ergreifen müssen, das Unterlassen stelle ein Mitverschulden dar.

Ausnahme in der Rechtsprechung

Trotz umfangreicher BGH-Rechtsprechung, die regelmäßig ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers ablehnt, bejahte das LG Bielefeld in diesem konkreten Fall ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers. Es kürzte den Schadensersatzanspruch infolgedessen um ein Drittel.

Das Urteil stellt damit eine echte Ausnahme in der Rechtsprechung dar. Vermittler sollten sich daher nicht darauf verlassen, dass andere Gerichte der Entscheidung des LG Bielefeld folgend ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers anerkennen. Vielmehr sollten Vermittler stets auf eine umfassende Beratung und Dokumentation achten, damit entsprechende Beratungsfehler und damit eine Pflichtverletzung ausgeschlossen werden kann.

Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Diese hat sich auf die Bereiche Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisiert und informiert auch im Rahmen ihrer deutschlandweiten Vermittler-Seminare vom 25. bis 27. September ausführlich zum Thema Vermittlerhaftung. Näheres zu den Seminaren erfahren Sie unter Vermittler-Seminare 2018.

Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

 

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