Der Bund der Versicherten (BdV) hält die Einführung eines Musterfeststellungsverfahrens für sinnvoll. „Nur so kann eine zügige und kostengünstige Durchsetzung von Ansprüchen, die einer Vielzahl von Verbrauchern zustehen, ermöglicht werden – so zum Beispiel auch im Bereich der Lebensversicherung“, sagte Vorstandssprecher Axel Kleinlein.
Der BdV sieht in einem solchen Verfahren eine erhebliche Stärkung der Verbraucherrechte – sofern wesentliche Voraussetzungen des „Diskussionsentwurfes eines Gesetzes zur Einführung einer Musterfeststellungsklage“ des Bundesjustizministeriums erfüllt seien, darunter die Sicherstellung eines niedrigschwelligen Zugangs zum Verfahren für den Verbraucher, ohne weitere anwaltliche Vertretung. Zudem wäre laut BdV äußerst positiv, dass die Anmeldung zu einem Musterfeststellungsverfahren die Verjährung des Anspruchs hemmt.
Entscheidend ist für Kleinlein aber vor allem, dass die nächste Bundesregierung auch gewillt ist, diesen Diskussionsentwurf in ein Gesetz münden zu lassen: „Der neugewählte Deutsche Bundestag und die neue Bundesregierung sollten – nach jahrelangem Stillstand der Vorgängerregierung – das rechtsstaatliche Element in diesem wichtigen Aspekt stärken und zeitnah einen Grundlage für eine gesetzliche Regelung auf die politische Agenda setzen.“
GDV warnt vor „kommerziellen Auswüchsen“
Erst kürzlich hatte sich auch der Vorsitzende der GDV-Geschäftsführung, Jörg von Fürstenwerth, mit der Musterfeststellungsklage auseinandergesetzt. Auch für ihn ist das Thema verbraucherpolitisch geboten und mit Blick ins Ausland hierzulande überfällig.
Allerdings müsse eine klarer Trennstrich gezogen werden zwischen berechtigtem Verbraucherschutz auf der einen Seite und „kommerziellen Auswüchsen“ oder Missbräuchen auf der anderen Seite. „Die Musterfeststellungsklage darf nicht dazu führen, dass hierzulande eine Art ‚Klageindustrie‘ entsteht, die nicht im Sinne des Verbraucherschutzes, sondern aus reinen Profit-Interessen agiert. Dies wäre eine Pervertierung des eigentlichen Ziels“, so von Fürstenwerth. (kb)
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