Zahlreiche Lebensversicherungsprodukte weisen zusätzlich zu den über die ersten fünf Jahre verteilten Abschlusskosten in Höhe von 25 Promille der Beitragssumme weitere Kosten auf, die zur Finanzierung von Abschlusskosten dienen und über die gesamte Beitragszahlungsdauer (und nicht erst ab dem sechsten Jahr) erhoben werden.
Dies ist nun nicht mehr möglich, denn der BGH hat am 18. September 2024 mit dem Urteil IV ZR 436 entschieden, dass solche Kosten nicht damit zu vereinbaren sind, dass die Rückkaufswerte (und darauf aufbauende beitragsfreie Leistungen) so zu berechnen sind, dass in den ersten fünf Vertragsjahren Abschlusskosten maximal in Höhe von 25 Promille der Beitragssumme (gleichmäßig verteilt über fünf Jahre) einkalkuliert sind.
Das Ifa sieht als Konsequenz dieses Urteils Handlungsbedarf an drei Stellen:
- Für verkaufsoffene Produkte ist eine pragmatische Lösung anzustreben, die die Anforderungen des BGH-Urteils vollumfänglich umsetzt, aber so ausgestaltet ist, dass sie mit möglichst geringem Aufwand rasch in existierenden IT-Strukturen umgesetzt werden kann.
- Für das Neugeschäft ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine von dieser pragmatischen Lösung abweichende langfristige Lösung benötigt wird, die Anforderungen an Profitabilität, Break-even etc. besser erfüllt, aber komplexer in der Umsetzung ist und daher erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden kann.
- Im Falle der Rückwirkung des Urteils müssen Rückkaufswerte auch für Bestandstarife so berechnet werden, als wären in den ersten fünf Jahren nur die zulässigen Kosten erhoben worden. Damit muss auch die Deckungsrückstellung für solche Produkte die höheren Rückkaufswerte berücksichtigen. Operativ muss also die zusätzliche Rückstellung bereits für den nächsten Bilanzstichtag berechnet werden. Aus Unternehmenssicht ist zudem eine gute Abschätzung des zukünftigen Verlaufs dieser Rückstellung sowie der tatsächlich auszuzahlenden Beträge an stornierende Kunden erforderlich.
Das Ifa führt nach eigenen Angaben derzeit „spannende Diskussionen“ mit mehreren Lebensversicherern, um Handlungsalternativen zu sammeln und zu bewerten. Da unterschiedliche Ansätze unterschiedliche Auswirkungen auf Profitabilität, Geschäftsvorfälle, Verbraucherinformationen (Kostenausweis nach VVG, PRIIP-KID, PIB) und die Rechnungslegung des Versicherers haben, die sich auch noch abhängig vom Produktdesign und IT-Systemen unterscheiden, gebe es keine pauschale, für jeden Anbieter einheitliche Lösung.