Den Blitzmarathon gibt es seit sieben Jahren. Und obwohl längst nicht mehr alle Bundesländer an der vereinten Jagd auf Temposünder teilnehmen, haben die Beamten im vergangenen Jahr weit über 37.000 Raser geblitzt. Der Bußgeldbescheid folgte in den meisten Fällen prompt. Verkehrsrechtsexperten der Arag klären, was Sie tun können, wenn demnächst ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert und ob sich der Gang vors Gericht lohnt.
Bei einem früheren Blitzmarathon fuhr in Dortmund ein Raser mit Tempo 96 statt 50 in eine Kontrollstelle. Dabei fiel auf, dass er seine längst fällige Kraftfahrzeug-Steuer immer noch schuldig war.
Laut schimpfend und völlig uneinsichtig fuhr er – nach der Belehrung durch die Beamten – davon und landete – diesmal mit 78 Sachen – direkt in der nächsten Radarkontrolle.
Neben einer saftigen Geldbuße dürften wohl Punkte in Flensburg und eventuell auch ein Fahrverbot die Konsequenz gewesen sein. Auf Mitleid kann man bei derart unverbesserlicher Rücksichtslosigkeit kaum hoffen.
Aber nicht jeder Bußgeldbescheid ergeht so eindeutig zu Recht. Manchmal liegt dem Bescheid auch eine Verwechslung zugrunde oder die Geschwindigkeitsmessung ist strittig. Hier gibt es Möglichkeiten, sich zu wehren.
Fristen unbedingt beachten
Um nicht zu Unrecht bestraft zu werden oder eine unangemessen hohe Strafe entrichten zu müssen, gibt es für jeden Bußgeldbescheid eine sogenannte Einspruchsfrist.
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides hat der Empfänger das Recht, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle Einspruch einzulegen und die Situation aus seiner Sicht darzustellen oder Missverständnisse aufzuklären.
Wird die Frist verpasst, so gelten das Bußgeld und auch etwaige Punkte oder ein Fahrverbot als festgesetzt und sind rechtskräftig. Dann hilft auch kein Verkehrsrechtsanwalt mehr – der Gang zum Gericht ist dann nur noch in seltenen Ausnahmefällen möglich, warnen die Rechtsexperten des Düsseldorfer Versicherers.
Sollte man sich noch nicht sicher sein, ob man den Bußgeldbescheid akzeptieren will, kann man auch vorsorglich Einspruch einlegen. Ein einmal eingelegter Einspruch kann bis zur Urteilsverkündung des Amtsgerichts jederzeit zurückgenommen werden.
Seite 2: Wann sich der Gang vors Gericht lohnt