Seit die Weltwirtschaft kollabiert ist, verbreitet bei geschlossenen Fonds ein Begriff Angst und Schrecken: Nachschüsse. Doch wann müssen Anleger tatsächlich frisches Geld in ihre Fonds einlegen? Und wann sollten sie es tun?
Text: Stefan Löwer
„Die Haftung ist auf die Einlage beschränkt, eine Verpflichtung zu Nachschüssen besteht nicht.“ Dieser Satz findet sich so oder ähnlich in fast allen Emissionsprospekten von geschlossenen Fonds in der üblichen Rechtsform der GmbH & Co. KG. Und doch sehen sich derzeit nicht wenige Investoren mit Forderungen ihrer Fondsgesellschaften nach frischem Kapital konfrontiert, insbesondere bei Schiffsbeteiligungen. Wie kann das sein?
Ausgangspunkt ist das Handelsgesetzbuch (HGB). Demnach ist zwar eine Haftung über die im Handelsregister eingetragene Haftsumme hinaus ausgeschlossen, „soweit die Einlage geleistet ist“. Aber: Die Einlage gilt als nicht geleistet, wenn sie zurückbezahlt wurde. Das ist immer dann der Fall, wenn die Ausschüttungen den bilanziellen Gewinn übersteigen und dadurch die Haftsumme unterschritten wird.
Haftung der Anleger lebt wieder auf
Und das ist der Knackpunkt: Die Ausschüttungen von geschlossenen Fonds sind regelmäßig höher als der handelsrechtliche Gewinn. Ausgeschüttet werden üblicherweise die erwirtschafteten Liquiditätsüberschüsse, das handelsrechtliche Ergebnis liegt durch Abschreibungen (Buchverluste) oft deutlich darunter. Das ist konzeptionell durchaus gewollt, weil das bilanzielle Ergebnis Grundlage für die Besteuerung ist – je niedriger, desto besser. Vor allem Fonds, die bis 2005 aufgelegt wurden, sahen in den Anfangsjahren hohe (Buch-)Verluste vor, die den Anlegern anteilig zugewiesen werden konnten und zu Steuervorteilen führten. Aber sie drückten meist auch das Kapitalkonto unter die Haftsumme.
In diesen Fällen sind die Ausschüttungen, die in jüngerer Zeit in den Fondsprospekten auch als „Auszahlungen“ oder „Entnahmen“ bezeichnet werden, rechtlich als Rückzahlung der Einlage einzustufen. Folge: Die Haftung lebt wieder auf, und der Anleger muss die Auszahlungen unter Umständen zurückführen, bis die Hafteinlage wieder vollständig aufgefüllt ist. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht bis zu fünf Jahre nach Ausscheiden des Anlegers aus dem Fonds.