Laut HGB besteht die Haftung gegenüber Gläubigern der (Fonds-)Gesellschaft, also im „Außenverhältnis“ und damit vornehmlich im Insolvenzfall. Ob die Fondsgesellschaft selbst die Auszahlungen von den beteiligten Anlegern zurückfordern kann („Innenverhältnis“), hängt vom Einzelfall ab.
„Relevant ist zunächst, ob der jeweilige Gesellschaftsvertrag eine Regelung zu diesem Punkt enthält und wenn ja, welche“, sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Udo Brinkmöller. Die Regelungen im Innenverhältnis sind dispositiv. Sie können also individuell festgelegt werden, wobei die Wirksamkeit einzelner Klauseln unter Umständen gerichtlich geklärt werden muss.
Dr. Peters fordert Ausschüttungen zurück
So fordert etwa das Dortmunder Emissionshaus Dr. Peters Ausschüttungen von den Anlegern verschiedener Schiffsfonds zurück. Begründung: Laut Gesellschaftsvertrag waren die Auszahlungen als Darlehen anzusehen. Anlegeranwälte halten dagegen, es handele sich um eine überraschende Klausel, die nach dem Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sei. Entscheiden müssen wohl Gerichte.
Nicht alle Gesellschaftsverträge enthalten überhaupt Regelungen zur Rückzahlung von Ausschüttungen. „Wenn dazu nichts vereinbart wurde, kommt es auf die näheren Umstände an“, sagt Anwalt Brinkmöller. Dazu zähle zum Beispiel die Frage, unter welcher Bezeichnung die Auszahlungen verbucht und im Jahresabschluss ausgewiesen wurden und wie der Gesellschafterbeschluss darüber formuliert war. „Die Buchung der Auszahlungen zum Beispiel als ‚Entnahmen‘ auf einem separaten Sonder- oder Darlehenskonto des Anlegers spricht dafür, dass die Fondsgesellschaft sie zurückfordern kann“, so Brinkmöller.
Zahlen müssen die Anleger auch dann, wenn die Fondsgesellschaft insolvent ist oder ein Dritter – etwa die finanzierende Bank – berechtigte Forderungen stellt. Die schlechtesten Karten haben dabei Anleger, die mit ihrer Fondsbeteiligung selbst im Handelsregister eingetragen sind. In diesen Fällen kann der Fonds beziehungsweise der Insolvenzverwalter die nicht durch Gewinne gedeckten Ausschüttungen stellvertretend für die Gläubiger wieder einfordern. Komplizierter wird es, wenn der Anleger über einen Treuhänder beteiligt ist, der seinerseits in das Handelsregister eingetragen wurde und damit zunächst der Ansprechpartner für den Insolvenzverwalter ist.
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