Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Versicherungsvertreter?

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Jens Reichow

Versicherungsvertreter stehen oftmals vor der Fragestellung, ob die Möglichkeiten einer nachvertraglichen Wettbewerbstätigkeit eingeschränkt sind. Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow

Häufig kommt es nach der Beendigung eines Handelsvertretervertrags bei Versicherungsvertretern zu dem Wunsch, weiterhin in der Versicherungsbranche tätig zu sein und in Konkurrenz zu dem bisherigen Versicherer bzw. Vertrieb zu treten. Regelmäßig soll diese Wettbewerbstätigkeit auch gerade in Bezug auf die bislang betreuten Kunden entfaltet werden. Versicherungsvertreter stehen dabei oftmals vor der Fragestellung, ob eine solche Wettbewerbstätigkeit ohne Weiteres möglich ist oder ob die Möglichkeiten einer nachvertraglichen Wettbewerbstätigkeit eingeschränkt sind.

Anders als bei einem Ausschließlichkeitsgebot, welches während der Vertragslaufzeit gilt und sich auch bereits aus der gesetzlich bestehenden Interessenswahrungspflicht ergeben kann, bedarf es für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Die Anforderungen an eine solche vertragliche Vereinbarung im Handelsvertretervertrag selbst sind zudem nach Paragraf 90a Handelsgesetzbuch (HGB) relativ hoch. So muss zum einen der Schriftform gewahrt werden und es bedarf zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Grenzen für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Viele Handelsvertreterverträge sehen jedoch auch deshalb kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor, weil dem Versicherungsvertreter für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbot eine Entschädigung zu zahlen wäre und Versicherer und Vertriebe solche Zahlungen regelmäßig vermeiden wollen.

Aus der Sicht von Versicherern und Vertrieben lässt sich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot jedoch oftmals in Aufhebungsverträgen rechtlich leichter als im Handelsvertretervertrag selbst vereinbaren. Hier greifen oftmals zum Schutz von Handelsvertretern geltende gesetzliche Regelungen nicht bzw. nicht mehr. Gerade im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen versuchen Versicherer und Vertriebe daher oftmals noch eine nachvertragliche Wettbewerbstätigkeit des Versicherungsvertreters einzugrenzen.

Allgemeine rechtliche Grenzen beachten

Es empfiehlt sich daher durchaus, Aufhebungsvereinbarung vor deren Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Dasselbe gilt natürlich auch für etwaige nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Handelsvertreterverträgen selbst. Da die rechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Versicherungsvertreter sehr weitreichend sein können (zum Beispiel Abmahnungen, Auskunft, Schadensersatz, Vertragsstrafen), sollte dies jedenfalls vor Aufnahme einer nachvertraglichen Wettbewerbstätigkeit erfolgen.

Selbst wenn danach kein oder zumindest kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht, sollten Versicherungsvertreter aber auch auf die Einhaltung allgemeiner rechtlicher Grenzen, zum Beispiel des Wettbewerbsrechts und des Datenschutzrechts, achten. Auch hierzu kann es sinnvoll sein, vor Aufnahme einer nachvertraglichen Wettbewerbstätigkeit eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Kanzlei hat sich unter anderem auf den Bereich des Handelsvertreterrechts spezialisiert. Weiterführende Informationen zu dieser Thematik finden Sie auch unter: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Versicherungsvertreter.

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