Der Vertreter sei bei der Vermittlung einer Nettopolice demnach verpflichtet, dem Versicherten klar und deutlich zu kommunizieren, dass „dieser auch dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird“. Dieser Hinweis unterliege der besonderen Dokumentationspflicht des Paragrafen 61 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Paragraf 62 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
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In diesem Fall könne der Vermittler nicht glaubhaft darlegen, seiner Dokumentationspflicht nachgekommen zu sein.
Die für den Versicherungsnehmer hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche können somit im Wege der dolo agit-Einwendung dem Zahlungsverlangen des Versicherungsvertreters entgegengehalten werden.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils wurde die Revision zugelassen. (nl)
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