Produktinformationsblätter ergänzen die vorvertraglichen Informationen für den Verbraucher. Lange Zeit galten hierfür nur die Vorgaben des VVG, doch von europäischer Ebene kamen immer weitere Anforderungen hinzu. Mit den jüngst veröffentlichten Änderungen der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) gibt es nun erneut Handlungsbedarf, sagt das Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaften in Ulm.
Seit dem 1. Januar 2018 ist für Versicherungsanlageprodukte aufgrund europäischer Gesetzgebung das Basisinformationsblatt zu erstellen, bei dem für einen Musterkunden die wesentlichen Merkmale des Produktes beschrieben und Angaben zu Risikoklasse, Leistungen und Kosten erforderlich sind. Für Versicherungsanlageprodukte ersetzt das Basisinformationsblatt das zuvor erforderliche Produktinformationsblatt gemäß nationaler Vorgaben.
Nationale Regelung bei geförderten Altersvorsorgeprodukten
Bereits seit dem 1. Januar 2017 gibt es in Deutschland für geförderte Altersvorsorgeprodukte (d.h. Basis- und Riesterrenten) die Anforderung eines speziellen Produktinformationsblattes. Dieses Informationsblatt muss sowohl für Musterfälle veröffentlicht als auch individuell vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Da geförderte Altersvorsorgeprodukte nicht von der europäischen Gesetzgebung zum Basisinformationsblatt erfasst sind, bleibt hier die nationale Regelung unverändert gültig.
Neue Regeln für Nichtlebensversicherungsprodukte
Ab dem 23. Februar 2018 gilt für Nichtlebensversicherungsprodukte das im Zuge der IDD mit EU-Durchführungsverordnung 2017/1469 eingeführte Standardformat für ein Produktinformationsblatt. Mit der Änderung der VVG-InfoV sind diese Anforderungen für die Nichtlebensversicherung nun auch von Lebensversicherern für diejenigen Produkte umzusetzen, bei denen es sich nicht um Versicherungsanlageprodukte oder geförderte Altersvorsorgeprodukte handelt. Betroffen hiervon sind also insbesondere BU- und Risikolebensversicherungen. Besonderen Wert wurde bei diesem europäischen Produktinformationsblatt auf den Einsatz von grafischen Symbolen gelegt, die den Verbraucher zu den jeweiligen Rubriken führen. Die Länge des Produktinformationsblattes ist grundsätzlich auf zwei Seiten beschränkt und darf nur im Ausnahmefall drei Seiten umfassen. Die europäischen Anforderungen werden durch Paragraf 4 Abs. 2 VVG-InfoV ergänzt um den gesonderten Ausweis von Prämie, Abschluss- & Vertriebskosten, Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, der auch bisher schon erforderlich war.
Frist bis Dezember 2018
Für die Umsetzung der neuen Vorgaben wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 gesetzt. Bis dahin können die Produktinformationsblätter noch nach dem alten Format verwendet werden. Das ifa unterstützt das Produktmanagement zahlreicher Versicherer bei der Umsetzung regulatorischer Vorgaben durch Erstellung der Fachvorgaben, technische Umsetzung und Test. Dies erfolgt vielfach auch durch Einsatz eines erfahrenen Beraters vor Ort zusammen mit dem Versicherer.
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