Branchen-Initiative AIFM: Zehn Knackpunkte des Diskussionsentwurfs des BMF zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU (AIFM-Umsetzungsgesetz)
1.) Die Übergangsvorschriften im Hinblick auf den Schutz bereits emittierter Bestandsfonds gemäß §§ 311, 321, (S. 287, 275, 509, 517) sowie die Neuemission, Erstellung und Mindestangaben des Verkaufsprospektes und die Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF gemäß §§ 232, 282 (S. 206, 244f.).
2.) Die für Publikums-AIFs nicht umgesetze sogenannte „de minimis“-Regel, die für mittelständische Häuser innerhalb gewisser Grenzen erhebliche Erleichterungen vorsieht (§ 2 Abs. 4, S. 30).
3.) Die im Gesetzentwurf festgelegte sachfremde Beschränkung auf wenige Vermögensgegenstände gemäß § 225 Abs. 1, Nr. 1–9, Abs. 2 (S. 202, 458).
4.) Die Beschränkung der Fremdkapitalaufnahme auf 30 Prozent gemäß § 227 Abs. 1 (S. 204, 460).
5.) Die Beschränkung des Währungsrisikos auf 30 Prozent des Fondsvermögens gemäß § 225 Abs. 4 (S. 203, 459).
6.) Die hohe Mindestzeichnungssumme von 50.000 Euro im Hinblick auf die Anzahl der Vermögensgegenstände für Ein-Objekt-Fonds gemäß § 226 Abs. 1 (S. 203, 459).
7.) Das Thesaurierungsverbot und die damit verbundene Abschaffung der sinnvollen Reinvestitionsmöglichkeit von Überschüssen § 230 Abs. 2, Satz 1, Nr. 2 u. 3 (S. 205, 460f).
8.) Die höchst bürokratischen Anforderungen einer externen Verwahrstelle, so dass diese mindestens eine Depotbank sein müsste gemäß § 76 Abs. 2 (S. 103).
9.) Das Verbot der Rückgewähr von Kommanditanteilen gemäß § 148 Abs. 2 (S. 144).
10.) Häufigkeit und Umfang kostenintensiver Bewertungsverfahren gemäß §§ 225 Abs. 5 u. 6 sowie 236 bis 239 (S. 203, 209ff., 459, 464f.). (te)
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