Daneben enthält der Entwurf der Verordnung diverse neue Vorschriften zum Beispiel zur Offenlegung von Interessenkonflikten, zur Darstellung von Kosten und zu der neuen „Geeignetheitserklärung“, die das Beratungsprotokoll ersetzt.
Die erstmalige Umsetzung der Verordnung wird also einigen Aufwand für den freien Vertrieb nach sich ziehen. Doch das war zu erwarten gewesen, denn der Entwurf setzt damit die lange bekannten Vorschriften der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II um. Mehr aber auch nicht.
Insofern kann der Vertrieb auch aufatmen. Vor allem ist vorerst das Damoklesschwert eines „Provisionsverbots durch die Hintertür“ vom Tisch. Dieses war befürchtet worden, weil in die seit Anfang 2018 wirksame Neufassung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute die Vorschrift zu Provisionen – im Behördendeutsch „Zuwendungen“ – aus der MiFiD II übernommen wurde.
Bisherige Vorschrift beibehalten
Demnach müssen „jegliche Zuwendungen dazu bestimmt sein, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern“. Banken können diesen Verwendungszweck aber schon durch ein Filialnetz oder eine breite Produktpalette nachweisen, was nicht unbedingt als unüberwindliches Hindernis angesehen wird.
Für den freien Vertrieb wäre derlei nicht ohne weiteres möglich, zumal die Finanzaufsicht BaFin klargestellt hat, dass Provisionen vollständig zur Qualitätsverbesserung verwendet werden müssen und nicht zu Gewinnen der Institute führen dürfen.
Diese Regelung enthält die neue FinVermV jedoch nicht. Vielmehr wird die bisherige Vorschrift im Wesentlichen beibehalten, dass die Provision “der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegenstehen“ darf.
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