Ab 2018 gilt für Altbestände im Depot die Abgeltungssteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Trotzdem sollte man alte Fondsanteile keinesfalls verkaufen. Gastbeitrag von Thomas Buckard, Michael Pintarelli Finanzdienstleistungen
Die Einführung der 25-prozentigen Abgeltungssteuer sorgte 2009 für viel Wirbel und wurde Anlegern mit einem Bonbon schmackhaft gemacht: Wer noch vor dem 1. Januar 2009 seine Papiere erwarb, für den galt das alte Steuerrecht: Nach Ablauf der zwölfmonatigen Spekulationsfrist blieben alle Wertzuwächse dauerhaft steuerfrei.
Den Realisten unter uns war klar, dass Herr Schäuble sich das nicht unendlich anschauen würde. Mit der Investmentfonds-Steuerreform erledigte er neben der europäischen Harmonisierung auch gleich das bisherige Steuerprivileg. Dennoch lohnt es sich, Fondsanteile weiterhin zu halten.
Ausschließlich Gewinne nach 2017 betroffen
Die Neuregelung betrifft nämlich nur Gewinne, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen. Alle bis dahin auflaufenden Gewinne sind und bleiben steuerfrei. Statt der historischen Anschaffungskurse werden die Anteilspreise vom 30. Dezember 2017 als neuer Einstandskurs gewertet.
Ausschließlich Zuwächse, die darüber hinausgehen, werden besteuert.
Fonds profitieren von Teilfreistellung
Als Ausgleich dafür, dass Dividenden im Fonds direkt besteuert werden, profitieren die Fonds von einer Teilfreistellung der Erträge. Bei Fonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent bleiben 15 Prozent von der Kapitalertragssteuer befreit.
Bei Fonds, die mindestens die Hälfte in Aktien investieren, sogar 30 Prozent der Gewinne und Erträge. Das ist ein erheblicher Vorteil gegenüber der Direktanlage in Aktien und Renten. Auch in Zukunft können Fondskosten als Werbungskosten von den ordentlichen Erträgen abgezogen werden – ein weiteres Privileg gegenüber den Direktanlegern.
De facto sind Gewinne aus Altbeständen steuerfrei
Besitzer von Altbeständen (und nur diese!) erhalten einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro ohne zeitliche Befristung. Diesen verrechnet das Finanzamt mit den versteuerten Gewinnen.
Somit bleiben de facto Gewinne aus Altbeständen bis zu diesem Betrag weiterhin steuerfrei. Dieser Freibetrag gilt für jeden Steuerpflichtigen, der Altbestände besitzt. Das heißt auch demjenigen Anleger stehen diese Freibeträge zu, der solche Altbestände vererbt oder geschenkt bekommen hat. Das bietet reichlich Gestaltungsspielraum.
Trennen Sie sich bitte nicht von Ihren Altbeständen, sondern schöpfen lieber erst einmal die Freibeträge aus. Überprüfen Sie mögliche Übertragungen innerhalb der Familie und lesen Sie aufmerksam die Fondsprospekte, damit Sie wissen, welcher Aktienanteil hier festgeschrieben ist – mehr als 25 oder 50 Prozent Aktien sollten es sein.
Thomas Buckard ist Vorstand der Michael Pintarelli Finanzdienstleistungen AG, Wuppertal.
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