Neue Hoffnung für Vertriebler?

Die Obergerichte hatten bislang ein Ausufern der Grundsätze der Kündigungserschwernis verhindert. Eine Entscheidung des Landgerichts Freiburg lässt Vertriebler nun wieder aufhorchen, die abstrakte Vorschüsse erfolglos in den Aufbau eines Geschäfts investiert haben.

Im Streitfall hatte ein §-84-Vertriebler zum Aufbau des bAV-Geschäfts einen einmaligen verrechenbaren Vorschuss in Höhe von 95.000,– Euro vom Unternehmer erhalten. Verabredet war, dass der Vertreter den Vorschuss in acht ansteigenden Raten zurückführt.

Abrede über Vorschussrückzahlung ist nichtig

Dabei hatte sich der Unternehmer allerdings vorbehalten, die Vorschussvereinbarung bei Unregelmäßigkeiten in der Rückführung zu kündigen. Vereinbart war zudem, dass die offene Restforderung bei einer Kündigung der Vorschussabrede oder einer Beendigung der Zusammenarbeit insgesamt zur Rückzahlung fällig wird.

Die Parteien arbeiteten von 2013 bis 2016 zusammen. Da die Raten nicht unvollständig geleistet worden waren, ergab sich nach Verrechnung mit Provisionen ein rückzahlbarer Restbetrag von rund 36.000,– €.

Diesen begehrte der Unternehmer klageweise. Das LG hat die Klage abgewiesen. Es kam zu dem Schluss, dass der Rückzahlungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen §§ 89 Abs. 2 Satz 1 2. HS, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB gemäß § 134 BGB die Wirksamkeit zu versagen ist.

Beschränkung des Rechts auf Kündigung aus wichtigem Grund

Den Vertretervertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, sei ein unabdingbares Recht und dürfe nicht einmal beschränkt werden, so die Erwägung der Kammer. Unzulässig seien nicht nur unmittelbare Beschränkungen, sondern auch mittelbare – etwa in Form einer vertraglichen Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung langfristig gewährter Vorschüsse.

Auch könne eine sofortige Rückzahlungsverpflichtung gegen die zwingende Regel verstoßen, nach der die Frist zur ordentlichen Kündigung für den Unternehmer nicht kürzer sein darf als für den Vertreter. Die Schutzvorschriften des HGB sollen verhindern, dass Vertreter in ihrer Entscheidungsfreiheit zur Kündigung beschnitten werden. Von ihnen abweichende Vereinbarungen seien nach § 134 BGB nichtig.

Ob eine vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung auf eine unwirksame Kündigungserschwernis hinauslaufe, hänge von der Höhe der Beträge und dem Zeitraum ab, in dem der Betrag zurückgeführt werden muss. Entscheidend sei dabei auf die Eignung der verabredeten Rückzahlungspflicht abzustellen, den Vertreter von der Wahrnehmung seines Rechts abzuhalten, den Vertretervertrag zu kündigen.

Fälligkeiten und Rechte müssen angepasst werden

Überlasse der Unternehmer dem Vertreter einen Vorschuss über 95.000,– € den dieser in den Ausbau des bAV-Geschäftes zu investieren beabsichtige und fehle es an einer Abrede dazu, wie das Geld ausgegeben werden soll, sei davon auszugehen, dass der Betrag jedenfalls zeitnah in dieser Höhe benötigt werde, wenn der Vorschuss als Einmalbetrag gezahlt worden ist.

Sehe die Vereinbarung bei regulärem Verlauf vor, dass die Rückzahlung durch den Vertreter in Raten erfolgt, so entspreche dies der Natur investiv eingesetzter Darlehen. Denn würde es sich um einen bloßen Kredit handeln, der in regelmäßigen variablen Raten zurückgezahlt werden muss, käme eine unzulässige Kündigungserschwernis nicht in Betracht.

Dabei müsse die Fälligkeit der Raten jedoch unabhängig vom Bestand des Vorschuss- und Vertretervertrages sein, so dass der Vertreter die Raten nach dem Wechsel zu einem anderen Unternehmer weiter tilgen könne. Müsse er jedoch den gesamten Betrag bei einer Kündigung zurückzahlen, beschränke die vertragliche Koppelung von Kündigung und Gesamtfälligkeit das Kündigungsrecht.

 

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