Das seit 1. Januar 2019 geltende Mitrechtsanpassungsgesetz, kurz MietAnpG, verfolgt das Ziel, neuen Wohnraum in ganz Deutschland zu akzeptablen Preisen zu schaffen. Doch schon jetzt gerät die neue Regelung in Kritik.
Das Gesetz behindere Neuentwicklungen am Wohnungsmarkt eher, als dass es sie begünstigt und in Folge dessen „wird es keine einzige neue Wohnung schaffen“, kritisiert Uwe Bethge, Rechtsanwalt und Gründer der bethge/ immobilienanwälte.
Das MietAnpG umfasst zentrale Neuregelungen, wie die Modernisierungsumlage, nach der Kosten zum Zwecke der Modernisierung bundesweit nur noch in der Höhe von acht statt elf Prozent auf die Miete umgelegt werden können. Die Neufassung gilt ab 1. Januar 2019, aber nicht für Altverträge.
Unaufgeforderte Pflicht zu Angaben über Mietpreisbremse
Auch ist eine Mieterhöhung von mehr als drei beziehungsweise zwei Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren unzulässig (sogenannte Kappungsgrenze). Vermieter haben künftig eine unaufgeforderte Auskunftspflicht gegenüber ihren Mietern über eventuelle in Gebrauch genommene Ausnahmen der Mietpreisbremse; eine einfache Rüge des Mieters über augenscheinlich zu hohe Mietpreise ist ausreichend.
Vermieter müssen zudem mit vermehrten Sanktionen rechnen, wenn sie sich nicht nach den Veränderungen richten und durch gezielte Strategien versuchen, eine höhere Miete zu erlangen oder ihre Mieter zu einer Kündigung zu drängen.
Auch wenn das neu geltende Mietrechtsanpassungsgesetz zunächst die Rechte des Mieters verstärkt fokussiert, ergeben sich bezüglich des Ausbaus der bezahlbaren Wohnungskapazitäten erhebliche Einschränkungen, wie Bethge betont. Mietpreise müssen in einem „vernünftigem Rahmen gehalten werden“, dies sei nur durch den Bau von weiteren Wohnmöglichkeiten umsetzbar. Wohnungseigentümer werden laut Bethges nun versuchen, der wachsenden Bürokratie zu entfliehen, um in andere potenzielle Gewinnanlagen zu investieren. (el)
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