Neue Verordnung für Versicherungsvermittlung: Was sich noch ändert

Werden Versicherungsanlageprodukte vermittelt, ist zukünftig auch Paragraf 18 VersVermV-neu zu beachten: Der Vermittler muss danach angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden, die zwischen ihm, den bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden oder in leitender Position verantwortlichen Personen oder anderen Personen, die mit ihm unmittelbar oder mittelbar durch Kontrolle verbunden sind, und den Versicherungsnehmer beziehungsweise zwischen den Versicherungsnehmern auftreten können.

Reichen die getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, muss der Makler dem Kunden die allgemeine Art oder die Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags eindeutig offenlegen. Auch dieser Mechanismus von Vermeidung von Konflikten als Grundfall und Offenlegung als Aus- nahme entspricht den Regelungen in MiFID II, die für Wertpapierdienstleister in Paragraf 80 Abs. 1 Nr. 2 WpHG umgesetzt wurde.

Die Offenlegung der allgemeinen Art oder der Quellen von Interessenkonflikten muss mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen und je nach Status des Kunden so ausführlich sein, dass dieser seine Entscheidung über die Versicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.

Seite drei: Versicherungsanlageprodukte: MiFID II analog

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