Das BRSG hat zum Jahreswechsel 18/19 weitere Neuerungen in der klassischen bAV gebracht. Welches sind die Wichtigsten für Arbeitnehmer?
von Löbbecke: Aus den vielen Neuerungen möchte ich eine ganz besonders hervorheben. Das BRSG hat einer fast vergessenen Fördermöglichkeit neues Leben eingehaucht: dem Paragraphen 10 a Einkommensteuergesetz (EStG), früher auch „Riester-Paragraph“ genannt.
Arbeitnehmer, die davon Gebrauch machen, erhalten hohe staatliche Zulagen, die Anfang des Jahres sogar nochmals gestiegen sind. Auch wer den Paragraph 10 a EStG im Rahmen der bAV nutzt, zahlt die Beiträge aus dem Netto-Einkommen. Das heißt, in der Ansparphase werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Im Gegenzug sind die Vorsorgebeiträge in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abziehbar. Neu seit In-Kraft-Treten des BRSG: Die spätere Rente ist kranken- und pflegeversicherungsfrei. Damit ist die sogenannte Doppelverbeitragung in der Riester-bAV abgeschafft.
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