Der eine der beiden Sätze lautet: „Gesellschaften mit einer Wertentwicklung von weniger als fünf (vollständigen) Kalenderjahren verwenden eine Darstellung der letzten fünf Jahre.“ Das ist ziemlich sinnfrei und vermutlich ein Fehler; wahrscheinlich sind Fonds gemeint, deren Historie nicht die zehn Jahre erreicht, um die es beim vorherigen Spiegelstrich des Merkblatts geht.
Auch der andere Satz hilft kaum weiter: „Soweit die Vergangenheitsbetrachtung dem Anleger kein ausreichendes Verständnis für die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds vermittelt, hat (…) zusätzlich die Darstellung einer auf die Gesamtlaufzeit bezogenen Zukunftsbetrachtung zu erfolgen.“
Das war’s. Mehr nicht. Kein Wort dazu, wie diese „Zukunftsbetrachtung“ aussehen soll. Das Merkblatt beantwortet damit keine einzige der Fragen, die sich in der praktischen Gestaltung der mindestens drei „Performance-Szenarien“ ergeben, die das KAGB für die wAI vorschreibt, wenn keine Vergangenheitsdaten vorliegen.
Eher Verwirrung gestiftet
Im Gegenteil: Es stiftet eher noch Verwirrung. So schreibt das Merkblatt für die Vergangenheitsbetrachtung vor, dass sich die angegebene Wertentwicklung „auf das in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gebundene Kapital der Anleger (ohne Ausgabeaufschläge)“ bezieht und die Berechnung nach der besagten „modifizierten internen Zinsfußmethode“ erfolgt.
Sollten diese Vorgaben auch für die „Zukunftsbetrachtung“ Verwendung finden, wäre die bisher übliche Prognose des Gesamtrückflusses über die Laufzeit – bezogen auf die Nominaleinlage – Geschichte.
Bei dem Gesamtrückfluss ist zwar oft unklar, wie der Wert zustande kommt (weil die Herleitung durch eine entsprechende Basis-Prognose oder wenigstens ausführliche Erläuterungen im Prospekt fehlt). Die Bedeutung der Zahl als solcher ist aber auch für weniger versierte Anleger leicht verständlich.