Neues Geldwäschegesetz: Handlungsdruck bei Finanzdienstleistern

Für Banken und Sparkassen, Versicherungsgesellschaften sowie größere Finanzdienstleister dürfte die Einrichtung eigener Identifizierungsabteilungen sinnvoll sein – auch um dadurch die Erreichbarkeit für den Kunden durch ein modernes Medium zu erhöhen. Diese Marktteilnehmer verfügen regelmäßig über leistungsstarke Rechenzentren und entsprechende IT-Infrastruktur. Kleine bis mittlere Unternehmen ohne leistungsstarke Rechenzentren und IT-Infrastruktur im Background können prüfen, ob die externen technischen Dienstleister für die Identifizierung per Video eingebunden werden können. Ein Rückgriff auf die Identifizierung per Skype oder anderen Video-Chatanbietern genügt auch weiterhin nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Rasches Handeln erforderlich

Die beschriebenen Änderungen sind bereits in Kraft. Wer sich mit den Änderungen des Geldwäschegesetzes bisher nicht vertraut gemacht hat, sollte dies umgehend nachholen und seine Antragsverfahren und Formulare überprüfen. Die Personenidentifizierung per Video dürfte sich auch weiter verbreiten und sich sukzessive als eine zeitgemäßere Alternative zum PostIdent-Verfahrens durchsetzen. Der Aufwand für eine gesetzeskonforme Videoidentifizierung ist aber weiterhin hoch. Aufgrund des „risk based approach“ bei der Ermittlung der eigenen Pflichten und Risiken wird sich der Ermittlungs-, Umsetzung- und Dokumentationsumfang der Geldwäscheverpflichteten teilweise erhöhen.

Dr. Martin Andreas Duncker ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Schlatter Rechtsanwälte Steuerberater, Heidelberg.

Foto: Schlatter Rechtsanwälte Steuerberater

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