Neues Urteil betrifft alle Versicherungsmakler: Abmahnungen drohen!

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Jürgen Evers

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ein Urteil mit erheblicher Brisanz für Versicherungsmakler gefällt. Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Evers Rechtsanwälte, kommentiert das Urteil.

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass Versicherungsmakler nach dem Gesetz verpflichtet sein können, zum Abschluss eines Tarifs bei Versicherern zu raten, der nicht mit Versicherungsmaklern kooperiert (EversOK LS 78). Hielte also z.B. ein Direktversicherer einen günstigeren Tarif vor, müssten Sie diesen als Makler nachweisen, wenn sie den Kunden nicht darüber informiert haben, nur auf eingeschränkter Grundlage zu beraten.

Weitgehende Marktuntersuchungspflicht

Zwar können Versicherer ihrerseits den Vertriebsweg „Makler“ ausschließen. Dies bedeutet nach Ansicht des OLG Karlsruhe jedoch nicht, dass dies Auswirkungen auf die nach § 60 Abs. 1 VVG maßgebliche Marktgrundlage der Maklertätigkeit habe (EversOK LS 68). Denn die gesetzliche Marktuntersuchungspflicht des Maklers erstrecke sich auch auf Tarife von diesen Versicherern (EversOK LS 71, 77). Damit steht das OLG Karlsruhe zwar nicht allein; es bestätigt die Auffassung früherer Landgerichts-Urteile, die teilweise ebenfalls die großen Vergleichsportale trafen. Über diese Spruchpraxis geht der Senat jedoch hinaus, indem er Makler als gesetzlich verpflichtet ansieht, Policen zu empfehlen, die für den Kunden günstiger sind, selbst wenn sie diese weder vermitteln können, noch für den Abschluss vergütet werden.

Systematische Beschränkung der Beratungsgrundlage formal zwar möglich

Das Gericht sieht darin – entgegen anderslautenden Meinungen – kein Problem für Makler. Denn wollten diese Angebote von Direktversicherern oder Versicherern mit exklusivem Vertriebsweg von ihrer Untersuchung ausnehmen, so könnten sie ihre Beratungsgrundlage allgemein und systematisch gegenüber der gesetzlichen Marktgrundlage beschränken, ohne § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG zu verletzen (EversOK LS 83). Im Einzelfall meine nur, dass die Beschränkung nicht über den individuellen Fall hinaus gelte, für den sie vorgenommen wird (EversOK LS 84). Der Makler müsse den Kunden lediglich aus Anlass jeder einzelnen Beratung aktiv und in Textform (EversOK LS 162) über die Beschränkung informieren. Ein genereller Hinweis im Maklervertrag reiche dazu nicht aus (EversOK LS 108). Zumindest stellt die Entscheidung damit klar, dass der Makler nicht im absoluten Sinne gehindert ist, seine Tätigkeit allgemein auf die Untersuchung des Maklermarkts zu beschränken.

Inhaltlich läuft Hinweispflicht jedoch auf Armutszeugnis hinaus

Der Senat schraubt die Anforderungen an den Inhalt der Information so hoch, dass dem Makler nichts anderes bleibt, als dem Kunden gegenüber einzuräumen, dass ihm der Marktüberblick fehle und er sich diesen nicht verschaffen könne, was nach Auffassung des Senats alternativ möglich ist (EversOK LS 158). Die erforderliche Information an den Kunden darf sich nämlich nach dem Urteil nicht darin erschöpfen, die in die Marktuntersuchung einbezogenen Versicherer zu nennen (EversOK LS 147). Zu informieren sei über die Marktgrundlage und die davon zu unterscheidende Informationsgrundlage der Maklertätigkeit (EversOK LS 144). Informationsgrundlage sei die Art und Weise, wie der Makler die Information gewinne (EversOK LS 145, 136, 174). Der Versicherungsnehmer solle sich aber nicht nur ein Bild machen können über die fachliche Kompetenz und die Interessengebundenheit des Versicherungsmaklers (EversOK LS 128). Er habe vielmehr auch ein Interesse an Informationen darüber, welche Bedeutung der Beratungsgrundlage bezogen auf den Gesamtmarkt zukommt (EversOK LS 157).

Welche Informationen ein Hinweis auf eine beschränkte Beratungsgrundlage genau erfordert hat der Senat zwar offengelassen (EversOK LS 147). Allerdings macht er deutlich, dass zumindest auch darüber zu informieren ist, welchen Marktanteil und welche relative Bedeutung die der Untersuchung zugrunde gelegten im Verhältnis zu den übrigen Versicherern haben (vgl. EversOK LS 153). Der Kunde müsse aus dem Hinweis ersehen können, inwieweit die Marktabdeckung des Maklers erhebliche Lücken aufweist (EversOK LS 159). Sofern dem Makler keine offiziellen Zahlen vorliegen (EversOK LS 154), könne er sie schätzweise angeben (EversOK LS 155), zumindest müsse er offenlegen, wenn er mangels umfassenden Marktüberblicks überhaupt nicht beurteilen kann, welchen Marktanteil der von ihm vorgenommene Vergleich abdeckt (EversOK LS 156).

Was passiert bei fehlendem Hinweis?

Unterlässt es der Makler, den Kunden derart auf die eingeschränkte Beratungsgrundlage hinzuweisen oder macht er dies nur unzureichend, so verletzt er § 60 Abs. 1 VVG (EversOK LS 61) mit der Folge, dass er gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3, 3a UWG, § 60 VVG von Verbraucherschutzverbänden, Versicherern oder Versicherungsvertretern abgemahnt werden kann (vgl. LG Heidelberg, 06.03.2020 – 6 O 7/19 – EversOK LS 5 – verivox –). Wettbewerber können auch Schadensersatz verlangen (§ 9 UWG). Der Kunde kann den Makler nach §§ 63, 60 VVG wegen fehlerhafter Beratung auf Schadensersatz für nicht, unzureichend oder zu teuer eingedeckte Risiken in Anspruch nehmen (vgl. dazu LG Konstanz, 21.01.2021 – Me 4 O 90/19 – EversOK).

Kommentar

Die Entscheidung sorgt bei den Vorständen von Direktversicherern vermutlich für Feierlaune. Denn dort kann man sich auf Anfragen von Kunden freuen, deren Makler nicht anders können als Anschlussmöglichkeit bei diesen Außenseitern des Maklermarktes nachzuweisen. Um dies zu verhindern, müssen Makler den Kunden offenbaren, nicht in der Lage zu sein, den Gesamtmarkt zu überschauen. Der Makler wird also vor die Wahl gestellt: entweder vermittelt er den Eindruck, er sei unfähig, sich den gesetzlich vorgesehenen Marktüberblick zu verschaffen oder er bezieht Außenseiter des Maklermarkts ein, ohne verlässliche Quellen zur Beurteilung von deren Tarifangebot zu haben.

Jedenfalls überfordert es den Makler, dem Kunden die alternativ erforderlichen Informationen zu geben. Denn diese müssten dem Kunden ermöglichen, die Marktbedeutung des vom Makler untersuchten Tarifangebots der Teilnehmer des Maklermarkt im Verhältnis zu dem ausgeschlossenen Tarifangebot der Außenseiter verlässlich einzuschätzen. Dabei dürfte auch dem Senat klar gewesen sein, dass ein Makler kein Marktforschungsinstitut betreibt. Auch beruft der eingeschränkte Marktüberblick der Makler darauf, dass Versicherer, die den Vertriebsweg Makler ausschließen, Maklern Informationen weder bereitstellen, noch auch nur dazu verpflichtet sind, dies zu tun (Näheres dazu EversOK, Anm. 1.3.2 zu LG Konstanz, 21.01.2021 – Me 4 O 90/19 -). Damit hat sich der Senat aber nicht auseinandergesetzt. Ebenso ist ihm entgangen, dass Makler nach dem gesetzlichen Leitbild die Vermittlung von Versicherungen schulden (Näheres dazu in der EversOK, Anm. 78.3 zu OLG Karlsruhe, 22.09.2021 – 6 U 82/20 – verivox –), was bei Außenseitern nun einmal gar nicht möglich ist.

Vor allem bleibt nach der Entscheidung ein Geheimnis des Senats, woher Makler denn die ihnen abverlangten Informationen über die Marktbedeutung des Tarifangebots von Außenseitern im Verhältnis zum Angebot des Maklermarktes erlangen sollen. Jedenfalls zeigt die Entscheidung keine verlässlichen Quellen auf. Ebenso wenig wie die Vorinstanz hat der Senat sich die Frage gestellt, ob die Untersuchung eines repräsentativen Marktausschnitts bei Standardprodukten ausreicht (dazu EversOK, Anm. 47.3 zu LG Heidelberg, 06.03.2020 – 6 O 7/19 – verivox –).

Auch tatsächlichen Feststellungen dazu, dass und warum es für die Privathaftpflichtversicherung nicht ausreicht, rund 1500 Tarifangebote von 49 der insgesamt 90 Produktanbieter zu vergleichen, hat der Senat nicht getroffen, ebenso wenig wie die Vorinstanz (EversOK, Anm. 2.2 zu LG Heidelberg, 06.03.2020 – 6 O 7/19 – verivox –).

Damit hat das Gericht etwas getan, für das es die Makler geißeln will, eine Entscheidung auf eine eingeschränkte Informationsgrundlage zu stützten. Soviel ist sicher, auch wenn dies Maklern nur wenig hilft. Immerhin ist die Revision zugelassen und die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Deshalb bleibt den Maklern die Hoffnung, dass der BGH sich eingehender mit der Frage beschäftigt.

Autor Jürgen Evers ist Inhaber der Kanzlei Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.

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