Nicht Bange machen lassen

Bummelnde Makler haben spätestens seit dem 1. April 2009 ein Problem: Ihnen fehlen Erlaubnis und Registrierung im Vermittlerregister. Nun machen die Versicherer Druck und kündigen die Courtagezusage fristlos – gehen die Säumigen nun leer aus?

Text: Jürgen Evers

Ende 2008 beschloss der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht eine Schonfrist für altgediente Vermittler: Gewerbebehörden sahen bis zum 31. März 2009 von gewerberechtlichen Sanktionen gegen unregistrierte Versicherungsvermittler ab. Einzige Bedingung: Der Antrag auf Gewerbeerlaubnis musste spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eingereicht worden sein.

Parallel dazu hatte sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereit erklärt, die Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen mit säumigen Vermittlern bis zum 31. März 2009 nicht zu beanstanden. Bei fehlender Erlaubnis ist neben der Antragstellung bis zum 31. Dezember 2008 außerdem eine Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.

Gegen säumige Vermittler, die die Registrierungsfrist haben verstreichen lassen, sind die Versicherer teilweise rigoros vorgegangen, indem sie einfach die Courtagezusagen mit sofortiger Wirkung kündigten oder widerriefen. Zur Begründung hieß es vielfach knapp, die Makler verfügten nicht über die erforderliche Erlaubnis nach Paragraf 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO), weshalb es Versicherern nach der Vorschrift des nach Paragraf 80 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verwehrt sei, für die vermittelten Bestandsverträge weiterhin Folgecourtagen auszuzahlen.

Ganz anderer Meinung sind die Aufsichtsbehörden der Vermittler. Für die Industrie- und Handelskammern besteht kein Grund für den Aktionismus der Versicherer. Sie sehen die Bestandsbetreuung gar nicht vom Anwendungsbereich nach Paragraf 34 d Abs. 1 GewO erfasst, weil die Bestandsbetreuung keine erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung zum Inhalt habe.

Kündigung aus wichtigem Grund

Die betroffenen Makler verstehen die Welt nicht mehr. Sie fragen sich, ob Versicherer die Courtagezusagen fristlos kündigen oder widerrufen dürfen, obwohl ihre Aufsichtsbehörde die Bestandsbetreuung nicht für erlaubnispflichtig ansieht. Die fristlose Kündigung oder der sofortige Widerruf der Courtagezusage setzt einen wichtigen Grund voraus. Per Definition liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Nun sind Versicherer in der Tat nach Paragraf 80 VAG verpflichtet, ausschließlich mit Versicherungsvermittlern zu kooperieren, die über die Erlaubnis nach Paragraf 34 d Abs. 1 GewO verfügen. Im Hinblick auf die Zuführung von Neugeschäft mag die Möglichkeit der sofortigen Beendigung der Courtagezusage vielleicht noch opportun erscheinen. Dies muss jedenfalls insoweit gelten, als der Versicherer einem Kontrahierungszwang unterliegt, weil er so vom Makler zur Zusammenarbeit im Neugeschäft gezwungen würde und ihm die Möglichkeit genommen wäre, den Antrag einfach zurückzuweisen.

Betreuung erlaubnispflichtig?

Warum aber soll es für den Versicherer unzumutbar sein, die Betreuungsleistung zu dulden und Folgecourtagen zu zahlen? Neben den ohnehin kurzen Kündigungsfristen für Courtagezusagen steht es ihm schließlich auch frei, das angebotene Geschäft nach seinem Dafürhalten anzunehmen oder abzulehnen. Angemessen erscheint es daher, die Kanone wieder einzupacken und bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung abzuwarten.

Nachvollziehbar wäre das Verhalten der Versicherer, wenn die Betreuung durch den Versicherungsvermittler als erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung anzusehen wäre. Für diese Ansicht der Versicherer spricht der Wortlaut der EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie.

Nach Art. 2 Nr. 3 ist die Versicherungsvermittlung nicht nur das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, sondern auch das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall. Demnach ist auch die Bestandsbetreuung Bestandteil der Versicherungsvermittlung. Insoweit ist bemerkenswert, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der EU-Richtlinie im Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts nicht den üblichen teutonischen Ordnungswahn zelebriert hat.

Nach der Vorschrift des Paragrafen 34 d GewO muss über eine Erlaubnis nur verfügen, wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt. Von der Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungen ist mit keinem Wort die Rede.

Betreuen heißt vermitteln

Für die Rechtsprechung steht es dagegen fest: Die Vermittlungstätigkeit des Maklers endet nicht beim Vertragsabschluss, sondern sie umfasst auch die laufende Beratung und Betreuung des Versicherungsnehmers über den Abschluss des Vertrages hinaus. Dass diese Einschätzung auf der Hand liegt, zeigt sich ganz besonders in Krisen- und Störfällen.

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