Nicht Bange machen lassen

Der Makler begleitet den Versicherungsnehmer und prüft laufend, ob eine Anpassung des Versicherungsvertrages an die geänderten Verhältnisse erforderlich ist. So wird der Makler spätestens dann, wenn er eine Schadensanzeige entgegennimmt, mit dem Kunden zu klären haben, ob dieser von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht oder den Versicherungsvertrag sinnvollerweise so oder mit bestimmten Änderungen im Schutzumfang fortsetzt.

Außerdem sorgt der Vermittler durch die Beratung und Betreuung nicht nur für die Nachhaltigkeit bestehender Versicherungsverträge, sondern er bereitet auch stets deren Änderung oder erforderlichenfalls Neugeschäft vor. Damit bleibt festzuhalten, dass die Betreuungstätigkeit des Vermittlers in der Tat eine Vermittlungstätigkeit ist und als solche in den Anwendungsbereich der Vorschrift des Paragrafen 34 d Abs. 1 GewO fällt.

Verwirkung des Courtageanspruchs?

In der Gesetzesbegründung findet sich im Übrigen kein Anhaltspunkt dafür, dass dies nicht dem Willen des deutschen Gesetzgebers entspricht. Andernfalls wäre die Umsetzung der EU-Richtlinie auch europarechtswidrig. Sowohl für die Vermittlung von Neuverträgen als auch für die Betreuung von Bestandsverträgen ist also eine Erlaubnis nach Paragraf 34 d Abs. 1 GewO erforderlich. Daraus folgt, dass eine fehlende gewerberechtliche Erlaubnis also einen wichtigen Grund zur Kündigung beziehungsweise zum Widerruf der Courtagezusage darstellen kann. Aber bedeutet das zugleich, dass dem Versicherer das Abwarten einer Kündigungs- oder Widerrufsfrist unzumutbar ist? Generell gilt für alle Störungen im sogenannten Leistungsbereich, dass ein Abwarten der Frist erst nach einer erfolglosen Abmahnung unzumutbar ist. Demgemäß wären die Versicherer verpflichtet, die Makler vor der Kündigung oder dem Widerruf der Courtagezusage aus wichtigem Grund Gelegenheit zu geben, den Antrag auf  Erlaubniserteilung zu stellen. Erst wenn der Makler darauf nicht reagiert, kann der Versicherer die Courtagezusage aus wichtigem Grund kündigen oder widerrufen.

Selbst wenn der Versicherer aber tatsächlich berechtigt ist, die Courtagezusage aus wichtigem Grund zu kündigen oder zu widerrufen, bleibt fraglich, wie sich diese Maßnahme auf den Courtageanspruch auswirkt. Nach der Rechtsprechung bleibt der Anspruch des Versicherungsmaklers auf Courtage aus bereits vermittelten Versicherungen durch die Beendigung der Courtagezusage grundsätzlich unberührt. Der Makler verliert den Anspruch auf Courtage erst mit Beendigung des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages. Möglich ist allenfalls, dass der Makler den Courtageanspruch verwirkt.

Eine Verwirkung kann nach Paragraf 654 BGB nur im Falle einer vertragswidrigen Doppeltätigkeit vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung soll dies auch gelten, wenn der Makler unter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwidergehandelt hat. Nicht jede Pflichtverletzung des Maklers führt daher dazu, dass der Courtageanspruch verwirkt wäre. Vielmehr muss eine so schwerwiegende Treuepflichtverletzung vorliegen, dass der Makler sich seines Lohnes als nicht würdig erweist.

Dies ist der Fall, wenn er seine Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer dem Vorsatz nahe kommenden grob leichtfertigen Weise verletzt hat. Es muss also schon viel passieren, bis der Anspruch auf Courtage tatsächlich verwirkt ist.

An der erforderlichen schwerwiegenden Treuepflichtverletzung im Verhältnis zum Versicherer fehlt es auch im Falle der Fortsetzung der Zusammenarbeit ohne die erforderliche Erlaubnis. Treuepflichten treffen den Makler nämlich in erster Linie gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die fehlende Erlaubnispflicht kann daher nur von dem Versicherungsnehmer moniert werden. Demgemäß lassen fristlose Kündigung beziehungsweise Widerruf der Courtagezusage die Ansprüche des Maklers auf Folgecourtage unberührt.

Makler sollten sich also weder durch den Widerruf noch durch die Kündigung verunsichern lassen, sondern ihre Ansprüche konsequent verfolgen. Am Ende ist es der Kunde, dem gegenüber sie Rechenschaft ablegen. Die Courtage für die Betreuung eines bereits vermittelten Versicherungsvertrags kann daher nicht ohne Weiteres vom Versicherer gekündigt werden, auch nicht unter Verweis auf Paragraf 80 VAG.

Rechtsanwalt Jürgen Evers ist Vertriebsrechtsexperte und Partner der Kanzlei Blanke Meier Evers in Bremen.

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